Krach am Bach: Entsorgungsbetrieb darf im Landkreis Cham weiterarbeiten

Es geht mitunter recht emotional her im Saal 1 des Verwaltungsgerichts Regensburg. Während die Behörden recht schmallippig agieren, lässt Pankraz Schmidbauer seinem Ärger einige Male freien Lauf.
Er hat auf sieben Kilometern das Fischereirecht am Knöblinger Bach. Sein Nachbar dort ist die Entsorgungsfirma Herrmann&Vogl. Eine Nachbarschaft, die sich seit Jahren als explosiv erweist. Nun hat das Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag Schmidbauers auf Betriebsuntersagung abgewiesen.
Die Klage ist das vermutlich nur vorläufige Ende einer langen Auseinandersetzung. Pankraz Schmidbauer sagt, dass die Entsorgungsfirma den Hochwasserschutz nicht gewährleisten kann. Daraus leitet er eine Gefährdungslage ab.
Hochwasserschutz möglich?
Geschäftsführer Josef Vogl erläutert die Betriebsabläufe von der Anfuhr der Materialien bis hin zu den eingesetzten Stoffen. Es werden Abscheider-Inhalte und Stoffe aus Absetzbecken an Autobahnen, die mit Öl und Benzin verunreinigt sind, mit Spezialfahrzeugen entsorgt. So ein Fahrzeug kann laut Vogl das enthaltene Wasser vor Ort trennen und dort in den Abscheider zurückleiten. Der verbleibende Filterkuchen wird laut Vogl in einen doppelwandigen Container und von dort in die Kammfilterpresse auf dem Firmengelände gefüllt. Das ausgepresste Material wird in die Kläranlage Cham gebracht. Zur Verfestigung des Filtergutes wird laut Vogl aktuell keine Chemie, sondern Kalk eingesetzt. Ein neuer Antrag der Firma beinhaltet aber auch eine chemische Behandlung. Vogl will eine Anlage auf dem neuesten Stand der Technik errichten. In Silos wird dann chemisch bearbeitet.
Kläger Schmidbauer kritisiert, dass trotz regelmäßiger Grenzwertüberschreitungen nur stichprobenmäßig kontrolliert werde. „Sie haben nicht den Hauch einer Chance zur Genehmigung einer neuen Anlage. Das ist nur Verzögerungstaktik“, sagt er.
Fischer contra Behörde
Das Wasserwirtschaftsamt erklärt, dass die Fahrflächen innerhalb des Betriebsgeländes nicht in den Schönungsteich entwässert werden. Schmidbauer widerspricht und stellt fest: „Der Ort für diese Anlage ist neben einem Bach schlicht ungeeignet“, so Schmidbauers Fazit.
Schmidbauer übergibt Fotos von Überschwemmungen 2019 und Weihnachten 2023: „So sieht das dann dort aus!“ Das Gericht nimmt sie zu den Akten. Das Wasserwirtschaftsamt bestreitet auf Frage des Klägeranwalts, Auffälligkeiten im Gewässer festgestellt zu haben, die man auf Einwirkungen des Betriebs zurückführen habe können. Es werde monatlich untersucht. Schmidbauer kritisiert, dass die Untersuchungen rund vier Kilometer bachabwärts in Untertraubenbach durchgeführt werden. Ein sinnvolles Messergebnis sei deswegen in dem schnellfließenden Gewässer nicht zu erwarten: „Das ist bis dahin alles längst im Regen“, so Schmidbauer.
Streit um Hochwasserschutz
Auf die Frage des Klägeranwalts, ob es eine realistische Lösung für einen Hochwasserschutz gebe, die von den anderen Anliegern geduldet wird, bestätigt das Landratsamt, dass der alte Damm bei Weitem nicht ausreicht. Für eine Dauerlösung brauche es einen effizienten Hochwasserschutz.
Zwei Bebauungen auf der anderen Seite des Baches wären davon betroffen. Dort steigt der Wasserstand dann um vier bis sechs Zentimeter. Deswegen sind Einwände erhoben worden, so die Behörde vor Gericht. Nun gehe es darum, verschiedene Ausgleichsmaßnahmen zu planen, um die Einwendungen wegzubekommen. Die Berechnungen dazu laufen. Dann wird das Landratsamt entscheiden.
„Geeignete Maßnahmen“ sind zu ungenau
Das Gericht erörtert die Rechtslage aus seiner Sicht: Die Klage ist zulässig, so die Berichterstatterin. Im Bundesimmissionsschutzgesetz ist ein solcher Anspruch auf Betriebsuntersagung möglich, unterliegt aber bestimmten Voraussetzungen. Der Kläger muss Nachbar sein und entsprechende Rechte besitzen. Das ist der Fall, bestätigt die Richterin.
Eine weitere Voraussetzung ist ein Verstoß gegen geltende Auflagen und ein daraus folgender Schaden. Hier habe man sich die erteilten Auflagen angesehen. In der Altregelung werden „geeignete Maßnahmen für eine Sicherung gegen ein 200-jähriges Hochwasser“ gefordert. „Geeignete Maßnahmen“, das erscheint dem Gericht problematisch und ungenau. So sei die Höhe des Dammes nicht festgelegt. „Der Betreiber der Anlage muss mit so einer Angabe schon konkret etwas anfangen können“, so die Richterin.
Untersagung nicht verhältnismäßig?
Eine weitere Anordnung sei die Vorgabe, dass auf Flächen, die in den Knöblinger Bach entwässern, nicht mit gefährdenden Stoffen umgegangen werden dürfe. Dagegen sei früher verstoßen worden. Jetzt würden dort keine wassergefährdenden Stoffe mehr gelagert, also gebe es keinen Verstoß mehr. Eine weitere Vorgabe ist auch in der Änderungsgenehmigung 2010 nicht enthalten: „Gegen nicht vorhandene Vorgaben kann auch nicht verstoßen werden“, so die Berichterstatterin.
Gegen nicht vorhandene Vorgaben kann auch nicht verstoßen werden
Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts zu den Vorgaben des Landratsamtes
Außerdem stellt sie sich die Frage, ob es ein „milderes Mittel“ als die Betriebsuntersagung gibt: „Ist eine Betriebsuntersagung geeignet und verhältnismäßig?“ Vielleicht wäre das Wegschaffen der Stoffe an einen anderen Ort ein besseres Mittel, stellt die Richterin in den Raum.
Dämmt ein Provisorium das Risiko genug ein?
Das Landratsamt hat zunächst die Wahl, ob es einschreiten will und wie. Das liegt im Ermessen der Behörde. Diese Entscheidung kann das Gericht auf Fehler prüfen. Es ersetzt sie aber nicht, so die Berichterstatterin. Nur bei einem Verstoß gegen eine Auflage, der Folgen für Mensch oder Natur hat, sei dieses Ermessen stark eingeschränkt.
Das Gericht wird sich vor dem Urteil die Frage stellen, ob die Containerlösung – obwohl Provisorium – ein geeignetes Mittel ist, das Risiko einzudämmen, sagt die Richterin.
Der Klägeranwalt weist darauf hin, dass es eine erhebliche Umweltgefährdung gibt in einem komplizierten Ökosystem. Zwei Mal sei bereits bei Fischsterben Schadensersatz bezahlt worden. Sein Mandant Schmidbauer sei ganz klar betroffen. Die Übergangslösung mit Containern wirft laut Anwalt Fragen auf und sein Mandant befürchtet, dass daraus eine Dauerlösung wird, weil er keine Chance für einen realistischen Schutz für ein 200-jähriges Hochwasser sieht. Schmidbauer stellte fest, dass der sogenannte Hochwasserdamm um 80 Zentimeter zu niedrig sei und es keine Statik gebe, weil es sich nur um Aufschubmaterial aus der ehemaligen Fischzuchtanlage handle.
Gericht weist Klage ab
Schmidbauer verweist auf die Sturzregen in Hohenwarth und Simbach am Inn und erklärt Richtung der Vertreter des Landratsamtes: „Die vorhandene Brücke hat einen viel zu geringen Durchlass und die Anlage liegt im Tal. Gnade Euch Gott, wenn da was passiert.“ Das Landratsamt will weder zum Damm noch zur Brücke etwas antworten.
Gnade Euch Gott, wenn da was passiert
Kläger Pankraz Schmidbauer zur Möglichkeit eines Sturzregens
Der Klägeranwalt beharrt auf der Klage, die Gegenseite beantragt Abweisung. Das Gericht legt den Streitwert auf 15.000 Euro fest. Die Entscheidung wird vom Gericht am nächsten Morgen zugestellt: abgewiesen! Die schriftliche Urteilsbegründung wird nachgereicht.
Das sagt das Landratsamt
Das Landratsamt fühlt sich in einer Stellungnahme auf Nachfrage unserer Zeitung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts und die damit abgewiesene Forderung nach einer Betriebsuntersagung für die Entsorgungsfirma am Knöblinger Bach in ihrem rechtmäßigen Handeln bestätigt.
Wir hatten nachgehakt, weil die Berichterstatterin des Gerichts fehlende Auflagen und deren mangelnde Konkretheit zum Thema gemacht hatte. Darin sieht die Pressestelle des Landratsamtes eine „klare Missinterpretation der Aussagen“ . Alle vier anwesenden Vertreter des Landratsamtes seien der Überzeugung, dass die Richterin keinerlei Kritik geäußert habe. „Tatsächlich trifft sogar das Gegenteil zu: Mit der Entscheidung, die Klage abzuweisen, wurde dem Freistaat Bayern – vertreten durch das Landratsamt – bestätigt, rechtmäßig gehandelt zu haben“, so die Pressestelle.
Genehmigung? Landratsamt schließt nichts aus
In einer weiteren Frage hatten wir thematisiert, dass der Betriebsleiter gegenüber dem Landratsamt am 15. Dezember 2015 geäußert hat, dass eine Umsiedlung des gesamten Betriebes oberste Priorität habe. Wir fragten nach, ob das vom Tisch sei, und das Landratsamt eine Genehmigung eines Neuantrags auf einen Betrieb nach dem Stand der Technik in Aussicht gestellt habe.
Zukunftspläne, so die Antwort des Landratsamtes, seien unternehmerische Entscheidungen und entsprechende Anfragen an die Firma zu richten. Das Landratsamt sei verpflichtet, nach den entsprechenden Vorschriften zu entscheiden. So sei für die neue Anlage auch keine Genehmigung in Aussicht gestellt worden. Genauso wenig könne man eine Zulassung am bestehenden Standort ausschließen, bevor nicht alle Stellungnahmen und gegebenenfalls Einwendungen vorliegen.
Kein Anlass zu Kommentierung
Es bestehe auch keinerlei Anlass, die Einlassungen des Klägers Pankraz Schmidbauer zu kommentieren, der angeführt habe, dass das Landratsamt nichts über die Statik des Dammes wisse, der nur aus Humus bestehe und 80 Zentimeter niedriger als im Plan sei. Dazu das Landratsamt: „Von allen Beteiligten ist anerkannt, dass der alte Damm nicht ausreichend ist. Dieser Tatsache wurde bereits durch eine Änderung der Betriebsvorgänge (etwa wasserdichte Container) begegnet, bis ein neuer Hochwasserschutz errichtet ist.“
Was den Vorwurf Schmidbauers angehe, dass „ständig Grenzwerte überschritten werden“, so geht das Landratsamt davon aus, dass damit die Überwachungswerte für das Prozessabwasser und das verunreinigte Niederschlagswasser gemeint seien. Nicht aber die Einleitung in den Knöblinger Bach und das Fischereirecht am Bach. Diese Messwerte seien tatsächlich bei dem angelieferten Abwasser in der Kläranlage Cham ermittelt worden und beträfen den Parameter „Sulfid, leicht freisetzbar“. Dies führe aber zu keinerlei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Kläranlage Cham. Trotzdem sei das Landratsamt tätig geworden, und habe den Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zur Ertüchtigung seiner Anlage zu treffen. Diesem Zweck diene auch die Neuplanung der Abwasserbehandlung.
Behauptung ohne Beweise
Der Kläger Schmidbauer habe auch – trotz mehrfacher Nachfragen des Landratsamtes – keinerlei Beweise für seine Behauptung erbringen können, dass eine falsche Handhabung beim Betrieb der Anlage vorliegt. Wasser werde nicht aus dem Betriebsgelände in den Bach gepumpt, sondern in den Schönungsteich. Der dürfe aber nur unbelastetes Niederschlagswasser enthalten. Dies werde durch regelmäßige Messungen kontrolliert.