Skurile Gerichtsurteile: Wenn das stille Örtchen zum Zankapfel wird

Ob Plumpsklo im Ferienhaus, verstopfte Mieter-Toilette oder ein Kollegen-Streich mit üblen Folgen – vor Gericht wird regelmäßig über eine alltägliche Zivilisationseinrichtung gestritten: die Toilette. Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta schildert an drei skurrilen Fällen, wie ernst es wird, wenn das WC nicht funktioniert – oder zu kreativ interpretiert wird.
Nach einer abenteuerlichen Nacht im Zelt wissen wir die Segnungen der Zivilisation besonders zu schätzen. Neben Kühlschrank, Auto, Dusche und Mikrowelle sehe ich an allererster Stelle ein Objekt thronen, auf das wohl niemand von uns verzichten wollte: das WC. Eine Toilette mit Wasserspülung und bequemem Sitz. Sollten auch Sie eine Nacht im Zelt verbracht haben und ihre Gartenschaufel zwangsweise zweckentfremdet haben, wissen Sie, wovon ich spreche.
Missverständnisse betreffend die Definition einer Toilette führten einen Mann vor das Amtsgericht Hamburg gegen einen Reiseveranstalter. Dieser hatte ihm im südlichen Schweden ein Ferienhaus vermietet – karg zwar, aber angeblich immerhin mit Toilette. Vor Ort fand der Gast einen Eimer mit Klodeckel und daneben ein paar Plastiktüten. Die Konstruktion ist selbsterklärend, dennoch war er unglücklich, weil er etwas ganz anderes erwartet hatte. Der Hamburger Amtsrichter zeigte sich gnadenlos: Selbst ein primitives Plumpsklo – oder eben ein Eimer mit Klobrille – erfülle die Grunddefinition von Toilette ausreichend. Der Mann sei also vom Reiseveranstalter keineswegs hinters Licht geführt worden! (Az. 313 S 78/02)
Mietminderung bei verstopfter Toilette und geflutetem Bad?
Vor dem Amtsgericht Hannover stritt sich ein Vermieter mit seiner 80-jährigen Mieterin. Die Dame war zwar betagt, aber keineswegs hilflos. Sie hatte ihre Miete um 50 Prozent gekürzt, weil die Toilette wochenlang verstopft war. Das Wasser lief über und verbreitete sich im ganzen Bad. Man möchte eigentlich dem Vermieter zuflüstern, dass er froh sein konnte, dass die Dame nur die Hälfte der Miete gekürzt hatte. Eine Mietwohnung ohne WC ist eigentlich unbewohnbar. Dafür, dass er die alte Dame vor Gericht gezerrt hatte, möchte man ihm zusätzlich vielleicht auch einen sanften Tritt gegen das Schienbein verpassen. Das durfte der Richter natürlich nicht – zumindest aber hat er die Klage des Vermieters abgewiesen (Az. 559 C 3475/08).
Eigentlich gibt es in unserer modernen Welt kaum einen Ort, an dem man auf eine Toilette verzichten will – vom wilden Campen im Zelt einmal abgesehen. Besonders am Arbeitsplatz hat so manche Arbeitnehmerin und so mancher Arbeitnehmer diesbezüglich liebgewonnene Rituale. Vor dem Arbeitsgericht Siegburg wurde eine fristlose Kündigung gegenüber einem Lageristen verhandelt, der das entsprechende Ritual eines Kollegen offenbar gut kannte. Kaum hatte der Kollege sich nämlich entspannt auf dem „Thron“ niedergelassen – vielleicht tippte er gedankenverloren auf seinem Smartphone oder las die Tageszeitung – da tat der Lagerist, was er am besten konnte: Er „verräumte“ seinen Kollegen. Genau genommen sperrte der Spaßvogel die Klotür von außen ab.

Der quasi Notdürftige in der verschlossenen Kabine schrie verzweifelt um Hilfe und rettete sich schließlich durch einen beherzten Fußtritt, mit dem er die Tür gewaltsam herausbrach.
Das Arbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung ohne Wenn und Aber: Nicht nur die Freiheitsberaubung, auch die kaputte Tür sei dem Lageristen anzulasten. Jegliches Vertrauen des Arbeitgebers habe er damit quasi im Klo hinuntergespült (Az. 5 Ca 1397/20).