Mann aus dem Kreis Neumarkt soll geistig eingeschränkte Frau mehrfach vergewaltigt haben

Von Wolfgang Endlein · 12. Dezember 2024 um 17:00

Vergewaltigung ist an sich schon ein schwerer Vorwurf. Besonders schwer wiegt er, wenn jemand eine geistige Einschränkung bei seinem Opfer ausnutzt. Genau das wirft die Staatsanwaltschaft einem Mann aus dem Landkreis Neumarkt vor. Dabei spielten auch Gummibärchen eine Rolle.

Den Fall verhandelt die 13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth seit Donnerstag. Auf dem schwarzen Stuhl des Angeklagten nahm ein Mann in der blauen Kleidung Platz, die Insassen eines Untersuchungsgefängnisses oftmals bei Verhandlungen tragen. Er könnte auch über die U-Haft hinaus im Gefängnis bleiben, denn ihm droht eine lange Haftstrafe.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann Vergewaltigung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und einen sexuellen Übergriff, vor. Das Opfer war eine Frau, deren Intelligenz leicht gemindert ist, wie es der Staatsanwalt ausdrückte. Dadurch sei es ihr nur eingeschränkt möglich, klar Widerspruch auszudrücken und sie sei zudem leicht beeinflussbar.

Opfer aus dem Landkreis Neumarkt sagte per Videoschaltung aus

Das habe der Angeklagte gewusst und zwischen 2022 und 2024 in einem Ort im Landkreis Neumarkt mehrfach ausgenutzt. Der Mann hat die geistig eingeschränkte Frau laut Staatsanwaltschaft manipuliert, indem er ihr im Gegenzug für Sex Gummibärchen, Kaffee oder Spezi versprach. Zutage kamen die Vorkommnisse, weil sich die Frau einer Vertrauensperson anvertraute.

Was sie dieser und nun auch vor Gericht schilderte, reicht tief in die Intimsphäre der Frau hinein. Deshalb schloss der Vorsitzende Richter Dimitri Stumpf die Öffentlichkeit aus, bevor die Betroffene ihre Geschichte aussagte und Fragen von Richtern, Staatsanwalt und Verteidiger beantwortete. Für die Aussage war die Frau per Videoübertragung aus einem benachbarten Raum zugeschaltet.

Neumarkter Anwalt erklärt, wie es der vergewaltigten Frau geht

Seine Mandantin habe Angst vor einer möglichen Begegnung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal, erklärte deren Anwalt Geedo Paprotta. „Sie will, dass sie ihm überhaupt nicht mehr begegnen muss“, erklärte der Anwalt aus Neumarkt. Das sei der große Wunsch seiner Mandantin, der es hingegen nicht wichtig sei, ob der Mann bestraft werde. Sie habe deswegen keinen Belastungseifer.

Man dürfe nicht den Fehler machen, und seine Mandantin, insbesondere weil sie förderbedürftig sei, als klassisches Opfer sehen. „Sie ist eine stabile Persönlichkeit mit einer großen Lebenslust“, sagte Paprotta. Auch wenn das Geschehene keine Kleinigkeit sei, könne seine Mandantin damit umgehen.

Für die Frau mag es nach Angaben von Paprotta keine Priorität haben, um eine Strafe wird der Angeklagte dennoch nicht herumkommen – wenn das Gericht seine Schuld für erwiesen erachtet. Weitere vier Verhandlungstage haben die zwei Richter und zwei Schöffen der 13. Strafkammer sich dafür Zeit eingeräumt. Der nächste Verhandlungstermin im Strafjustizzentrum in der Fürther Straße ist am 2. Januar.

Was das Strafgesetzbuch für ein Strafmaß vorsieht

Kommt es zu einem Schuldspruch, könnte das Urteil eine mehrjährige Haftstrafe vorsehen. Paragraf 177 des Strafgesetzbuches regelt das Thema sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Anklageschrift unter anderem auf einen Absatz, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dies betrifft den Fall, dass ein Täter für sexuelle Handlungen ausnutzt, dass sein Opfer aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nur eingeschränkt einen eigenen Willen bilden und äußern kann. Verschärft wird dies in Fällen, bei denen die sexuellen Handlungen das Opfer besonders erniedrigen, zumal wenn der Täter in den Körper seines Opfers eindringt. In einem solchen besonders schweren Fall gibt das Gesetz ein Strafmaß von nicht unter zwei Jahren Haft vor.

Erschwerend hinzukommen könnte für den Angeklagten außerdem der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung.