Schulbus-Kontrolle in Bad Kötzting – Fahrer hat Ruhezeiten nicht eingehalten

Das ist eine Meldung, die aufhorchen lässt: Vier Schulbusse wurden jüngst auf dem Jahnplatz in Bad Kötzting (Landkreis Cham) kontrolliert, nachdem sie die Schüler kurz vor 8 Uhr abgesetzt hatten. Dabei stellte sich heraus, dass ein Fahrer die Ruhezeiten nicht eingehalten hatte. Weshalb der Fall trotz Anzeige nicht so dramatisch war, wie sich vermuten ließe, erklärt nun die Polizei.
Thomas Schmidt ist der stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion Bad Kötzting. Wie er sagt, würden Sowohl Schulbusfahrer als auch die Fahrzeuge regelmäßig durch die Kollegen kontrolliert. Seine wichtigste Botschaft: „Es gibt keinen Grund zur Sorge“, sagt er. Dass Polizeimeldungen wie diese einen wirklichen Seltenheitswert haben – er selbst könne sich in jüngerer Vergangenheit an keinen weiteren Fall erinnern – betont er dabei auch noch. Was verwundert, ist, dass es an diesem Tag auch zu keinerlei Verzögerungen gekommen sei, da der Busfahrer trotz Lenkzeit-Überschreitung weiterfahren durfte.
Verstoß war unabsichtlich
Ab hier wird es etwas komplizierter, und Schmidt versichert sich noch einmal bei den Kollegen der Schwerlastkontrollgruppe der Verkehrspolizei Regensburg. Denn der Verstoß, weswegen der Fahrer belangt wurde, lag schon einige Tage zurück. An diesem Tag selbst sei sowohl am Fahrzeug als auch beim Fahrer alles in bester Ordnung gewesen.
Denn der Fahrer habe nicht an diesem Tag, sondern bereits vor längerer Zeit gegen die Einhaltung der Ruhezeiten verstoßen – und das, so die Einschätzung von Thomas Schmidt, auch nicht absichtlich. Das Problem habe nicht darin gelegen, dass der Fahrer übermüdet gewesen sei oder ähnliches, sondern, dass er wohl unabsichtlich gegen die wöchentlichen Ruhezeiten verstoßen hatte.
Sicherheit nicht gefährdet
Wie ein Blick in das Regelwerk zeigt, sind die Vorschriften recht kompliziert. „Da gibt es viele Regelungen und Fristen“, sagt Schmidt. In der komplexen Gemengelage habe der Fahrer schon Wochen vor der Kontrolle die vorgegebenen Ruhezeiten „leicht unterschritten“, sagt Schmidt.
Dabei wolle er selbst diesen leichten Verstoß natürlich nicht relativieren: „Uns geht es um die Sicherheit vor allem der Schulkinder, darum sollte so etwas nicht passieren“, bekräftigt der stellvertretende PI-Leiter. Die Sicherheit sei aber zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Der betreffende Fahrer transportiere auch schon seit Jahren Schüler, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Dennoch sei natürlich auch dieser Verstoß, der mit einer „niedrigen dreistelligen Summe“ geahndet werden könnte, zur Anzeige gebracht worden. Dass öffentlich eher selten wahrgenommen werde, dass die Polizei Busse kontrolliere, liege einfach daran, dass es normalerweise zu keinen Beanstandungen durch die Beamten komme.
Übrigens kontrolliere die Polizei nicht nur regelmäßig den Transport von Schülern mit dem Bus, sondern auch mit der Bahn. Wobei die Züge selbst in den Zuständigkeits-Bereich der Bundespolizei fielen – der Bahnsteig allerdings, der werde durch die Kollegen der PI Bad Kötzting kontrolliert.
Sollte hier etwas auffallen, dann gingen Meldungen an das Landratsamt nach Cham.
Die Wochen-Lenkzeiten
Rechnung: Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (rWRZ) muss zusammenhängend 45 Stunden nach 6 mal 24 Stunden beziehungsweise nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann jedoch auf 24 Stunden verkürzt werden, wobei dies nur bei jeder zweiten Ruhezeit möglich ist, da auf eine reduzierte Ruhezeit immer eine regelmäßige Ruhezeit folgen muss. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
Besonderheiten: Bei der Splittung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 24 Stunden müssen die nachzuholenden 21 Stunden jedoch beachtet werden, sodass die fehlende wöchentliche Ruhezeit von 21 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in den vorgenannten Drei-Wochen-Zeitraum angehängt und damit eingebracht wird. Es sind zur Anerkennung also mindestens 30 Stunden Ruhezeit nötig, es sei denn, die nachzuholenden 21 Stunden werden vor Ablauf der sechsten Tageslenkzeit einer 45-stündigen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit direkt vorangestellt.