Kontrollbesuch beim krankgeschriebenen Arbeitnehmer – Ein Anwalt erzählt aus der Praxis

Von Markus Schwarz · 28. September 2024 um 11:02

Der Ingolstädter Rechtsanwalt Bernd Schwaiger spricht im Interview über den rechtlichen Hintergrund der Kontrollbesuche von Tesla bei krankgeschriebenen Mitarbeitern.

Herr Schwaiger, zur Zeit beschäftigen Fälle beim Autobauer Tesla die Gemüter: Vorgesetzte haben krankgeschriebene Mitarbeiter zu Hause aufgesucht, um zu schauen, wie es ihnen geht. Ist das erlaubt?

Bernd Schwaiger: Das ist ein heißes Eisen und nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber natürlich seinen Arbeitnehmer bei einer Krankheit besuchen, wenn gutes Einvernehmen herrscht und es sich um einen klassischen, von Mitgefühl getragenen Krankenbesuch handelt. Eher unzulässig ist dagegen ein sogenannter Kontrollbesuch, wenn keine Verdachtsmomente vorliegen. Etwas anders sieht es aus, wenn es einen konkreten Verdacht gibt – etwa weil der Arbeitnehmer sein Fehlen schon angekündigt hat, so nach dem Motto: „Gut, dann mache ich nächste Woche halt krank!“

Dann kann so ein Besuch unter Umständen doch Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben.

Schwaiger: Naja, da wäre ich jetzt vorsichtig. Was soll denn der Arbeitgeber oder dessen Vertreter bei so einem Besuch feststellen? Der Arbeitnehmer muss ihn nicht hereinlassen, der Arbeitgeber hat kein Recht auf die Betretung der Arbeitnehmer-Wohnung. Er hat auch kein Recht darauf, zu erfahren, an was der Arbeitnehmer leidet; nicht umsonst ist auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Krankheit angegeben – außer der Arbeitnehmer leidet an einer schweren ansteckenden Krankheit, die Konsequenzen für das gesamte Unternehmen haben könnte. So ein Besuch ist in der Regel nicht sehr aufschlussreich.

Könnte er im Gegenzug Konsequenzen für den Arbeitgeber haben?

Schwaiger: Das könnte in der Tat möglich sein. So hat etwa im Jahr 2015 das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zugesprochen, als ihn sein Arbeitgeber von einer Detektei überwachen ließ. Das kann also nach hinten losgehen.

Auch wenn der Arbeitgeber ihn sozusagen ertappt...

Schwaiger: Auch dann. Ich hatte mal einen Fall, bei dem ein Arbeitgeber in Ingolstadt in das damalige Tanzlokal „Hochalm“ geht – und was sieht er gleich als erstes? Seinen krankgeschriebenen Arbeitnehmer, wie er auf der Tanzfläche abgeht. Wutentbrannt hat er ihm fristlos gekündigt. Und musste die Kündigung wieder zurücknehmen. Der Mann war wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben – und der Arzt hat bestätigt, dass Tanzen bei diesen Rückenbeschwerden eine hervorragende Therapie sein kann.

Es sind aber auch anders gelagerte Fälle denkbar.

Schwaiger: Freilich. Wenn beispielsweise ein Maurer krankgeschrieben ist, aber dann dabei ertappt wird, wie er während der Krankheit zu Hause auf dem Gerüst steht und sein eigenes Haus baut; also wenn er genau die Tätigkeit ausübt, die er laut Krankmeldung wegen gesundheitlicher Probleme gerade nicht ausüben kann.