Messer-Attacken: Auch in Neumarkt gibt es immer wieder Angriffe

Im Januar erstach in Parsberg ein Mann eine Frau, im Februar stach ein 31-jähriger Mann bei Pelchenhofen mit einem Messer auf seine Frau ein, im März griff ein 21-jähriger Mann in Neumarkt einen 34-Jährigen mit einem Messer an, ein ähnlicher Vorfall passierte im Juli im Stadtpark – nicht erst seit Solingen sind Menschen in Neumarkt sensibilisiert, was Messer-Attacken betrifft. Doch nimmt die Anzahl der Angriffe tatsächlich zu?
Eine konkrete Antwort darauf gibt es vom zuständigen Polizeipräsidium Oberpfalz dazu nicht. Das hat folgenden Hintergrund: Messerangriffe im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik sind „Tathandlungen, bei denen der Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird“, so Polizei-Pressesprecherin Anna Beyer. Das bloße Mitführen eines Messers reiche nicht aus. Jedoch sei ein Angriff im eigentlichen Wortsinn nicht zwingend nötig – es genüge auch eine Bedrohung.
Valide Daten gibt es wohl erst ab 2025
Die Erfassung von Messerangriffen wiederum erfolgt laut Beyer „am Fall orientiert“. Deshalb seien derzeit noch keine validen Angaben zu Tatverdächtigen beziehungsweise Opfern möglich. „Hier besteht ein bundesweites Informationsdefizit, das bereits erkannt wurde“, so Beyer. Dieses Defizit solle durch die Anpassung der bundeseinheitlichen Erfassungsrichtlinien zum Januar ausgeräumt werden. Mit Abschluss des Berichtsjahres 2025 würden dadurch „bundesweit detaillierte Daten im Themenkontext vorliegen“.
Die ungebrochene Brisanz der öffentlichen sowie politischen Diskussion zur Thematik Messerangriffe mache „höchste Ansprüche an die Validität verwendeter Daten“ unabdingbar, so die Polizei-Pressesprecherin. Die bayerische Polizei prüfe aktuell die vorliegenden Daten zu Messerangriffen umfassend. Im Fokus stünden dabei insbesondere die Qualität und Aussagekraft dieser Daten sowie Möglichkeiten zur Schaffung weitere Rechercheparameter. „Wann das Ergebnis der Überprüfung vorliegen wird, ist derzeit noch nicht konkret absehbar“, so Beyer.
Anfang September habe die Staatsregierung die rechtliche Grundlage dafür auf den Weg gebracht, dass Kommunen Waffen- und Messerverbotszonen unter bestimmten Voraussetzungen schaffen können. Schon bisher hatten die Kommunen laut Beyer die Möglichkeit, nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz das Mitführen von gefährlichen Gegenständen wie Messern zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen zu verbieten.
Zusätzlich soll für die Sicherheitsbehörden künftig die Möglichkeit bestehen, an öffentlichen Orten, an denen wiederholt Gewaltdelikte zu beobachten seien, besondere Waffen- und Messerverbotszonen auszuweisen. Die Überwachung obliege unter anderem der Polizei – Kontrollen könnten in der Öffentlichkeit aber nur stichpunktartig erfolgen.
Grundsätzlich gehe von Messern unabhängig von ihrer Klingenlänge eine Grundgefährlichkeit aus, so Beyer. Daher begrüße die Polizei „jede Veränderung in diesem Zusammenhang zur Reduktion von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Dabei geht es auch um die Sicherheit der eigenen Beamten. Denn: „Bei Gewalt gegen Polizisten erleben wir nach wie vor eine steigende Tendenz“, so Beyer.
Sicherheits-Experte Franz Wildfeuer ist skeptisch
Ob der Ruf nach schärferen Waffengesetzen der richtige ist, da ist sich wiederum Franz Wildfeuer nicht sicher. Wildfeuer betreibt seit Jahrzehnten einen Sicherheitsdienst in Neumarkt und befürchtet, dass Neuregelungen eher zum Chaos führen könnten. Außerdem: „Wer soll das alles kontrollieren?“ Attentate könne man auch mit schärferen Gesetzen nicht verhindern, sagt Wildfeuer – Straftäter fänden leicht Wege, um Gesetze zu umgehen und beispielsweise bereits im Vorfeld einer Veranstaltung irgendwo in einem später abgeriegelten Bereich ein Messer zu verstecken. Für sinniger hielte er präventives Arbeiten, etwa dadurch, dass die Polizei recherchiere, welche Menschen vor Ort lebten und diese im Blick habe.
Abgesehen davon: Bereits jetzt müssen Mitarbeitende eines Sicherheitsdiensts einen Überblick über die umfangreichen Regelungen – und vor allem die Ausnahmen davon – haben. Seine Mitarbeiter haben alle eine 64 Seiten umfassende Broschüre, in der unter anderem potenzielle Stichwaffen aufgelistet sind, sagt Wildfeuer. Butterflymesser, Faustmesser, Fallmesser, Springmesser – die Liste ist lang. Und fast bei jeder Waffe gibt es Besonderheiten – etwa, dass ein Springmesser in besonderen Fällen als Werkzeug eingestuft werden kann oder dass Ausnahmen gelten, wenn es nicht zweiseitig geschliffen ist. Oder dass Klappmesser verboten sind, wenn sie drei sternförmig gebogene Messer haben. Oder dass ungewöhnliche Faustmesserkonstruktionen mit seitlich am Griff angebrachter, sechs Zentimeter langer Klinge verboten sind, nicht aber Faustmesser aus Hartplastik als Schlüsselanhänger.
Es ist also schon jetzt schwierig genug, den Durchblick zu haben. Seine Mitarbeiter hätten darum eine Ausgabe der Broschüre bei sich.
Diskussion um Brauchtum am Jura-Volksfest in Neumarkt
Ein Thema sind Messer auch bei Einlasskontrollen am Gericht. Das Problem für den Sicherheitsdienst dort: In dem Moment, in dem ein Mitarbeiter einen verbotenen Gegenstand in einer Schublade am Einlass verwahrt, macht er sich eigentlich zum Besitzer eines verbotenen Gegenstands. Meist führt ein Weg aus dem Dilemma, indem der Mitarbeiter den Gegenstand sofort bei der Polizei meldet und ein weiteres Vorgehen abstimmt. Eigentlich sei diese Art kulantes Verhalten aber schwierig.
Viele Jahre war Wildfeuer für die Sicherheit auf dem Neumarkter Volksfest zuständig und hat dort verschiedene Entwicklungen erlebt – auch wie zu Hochzeiten des Terrors auf Veranstaltungen aus gelegentlichen Taschenkontrollen hundertprozentige Zugangskontrollen wurden.
„Zweistellig“ sei die Anzahl der Messer gewesen, die man innerhalb von zehn Tagen aus Rucksäcken und Taschen gezogen haben, „und der ein oder andere verbotene Gegenstand“ war ebenfalls darunter. Verboten sind beispielsweise Schlagringe oder ähnliche Gegenstände. Großes Thema beim Volksfest sei immer das Brauchtum gewesen, sagt Wildfeuer – denn zu einer Lederhose gehört eigentlich ein Hirschfänger, also ein traditionelles Messer. Das aber durfte nicht mit aufs Volksfest.
Immer wieder habe man darüber diskutieren müssen, sagt Wildfeuer. Auch ein Kommunalpolitiker sei darunter gewesen, der sich nicht an die Regeln habe halten wollen, erinnert er sich. Letztlich habe man mit der Argumentation, dass ein anderer ja leicht an das Messer in der Hose gelangen könne, die meisten Brauchtums-Freunde überzeugen können.
Generell ist gute Kommunikation das, worum es bei einem Sicherheitsdienst geht, sagt Wildfeuer. Es komme nicht unbedingt darauf an, ob einer groß und muskulös sei, wichtig sei vor allem, schnell argumentieren zu können. „Das hier ist kein Rambo-Job. Wer Rambo spielen will, ist hier verkehrt. Wir müssen Ruhe herstellen mit dem mildesten Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.“
Aus dem Veranstaltungsbereich hat sich Wildfeuer mittlerweile zurückgezogen und konzentriert sich stattdessen mit seinem Unternehmen, zu dem 70 Mitarbeiter gehören, auf Wach- und Objektschutz. Große Veranstaltungen könne er mit dieser Personenanzahl nicht stemmen, sagt Wildfeuer – und ihm seien bei der Personalauswahl zahlreiche Kriterien wichtig, so dass es nicht so einfach sei, Mitarbeiter zu generieren.
80 bis 90 Mal im Monat rücken die Mitarbeiter zu Einbruchsalarmen aus, zum Eigenschutz gehören technische Absicherung, oft auch Hunde. Freilich müsse man generell vorsichtig sein, aber alles in allem gebe es in Neumarkt keinen Grund zu sagen, dass man nachts nicht mehr durch die Stadt gehen könne.
Das Waffengesetz:
Waffen: Das Waffengesetz enthält in Deutschland umfangreiche Regelungen, die den Umgang mit Messern regulieren, so die Polizei. Generell werden als Waffen tragbare Gegenstände definiert, die „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen“ oder „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind“.
Begriffsbestimmung: Im Waffengesetz werden unter anderem vier Arten von Messern genannt. Diese sind: Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser). Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser): Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser). Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).
Verbot: Das Waffengesetz regelt, dass auch der bloße Besitz dieser Waffen verboten ist, so die Polizei. Hierunter fallen beispielsweise Butterflymesser oder Faustmesser. Auch das Mitführen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimetern ist verboten. Das bedeutet: Außerhalb seines eigenen Grundstücks darf man solche Messer nicht dabei haben. Ausnahmen gelten etwa für Filmaufnahmen oder Theateraufführungen, den Transport in einem verschlossenen Behältnis oder bei einem berechtigten Interesse – etwa wenn man es für den Beruf, Brauchtum, Sport oder einem „allgemein anerkannten Zweck“ braucht. So kann zum Beispiel ein Schwert auf einem Mittelaltermarkt erlaubt sein. Grundsätzlich gilt: Jeder Fall muss gesondert bewertet werden.