Hochzeitsfeier endete in roher Gewalt: Faustschläge und Tritte gegen junge Frau

Das Aufgebot war für eine Verhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung, weswegen sich ein junger Mann vor dem Amtsgericht unter Vorsitz von Richterin Birgit Fischer verantworten musste, relativ groß. Allein sechs Zeugen waren geladen worden, dazu ein psychologischer Gutachter und der Bewährungshelfer des Angeklagten.
Am Ende wurde das Verfahren gegen den bereits rechtskräftig verurteilten und aus der Haftanstalt von Polizisten vorgeführten Angeklagten eingestellt. Lediglich ein Zeuge, ein Polizeibeamter war gehört worden.
Grundlage dafür war der Paragraf 154 der Strafprozessordnung. Der besagt, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen kann, „wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt“. Das heißt, dass die Ahndung der Straftaten gegenüber den bereits früher mit einer Haftstrafe sanktionierten Taten keine höhere Strafe erwarten lässt.
In diesem Fall auch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Taten wohl nicht zurechnungsfähig war. Auf diesen Paragrafen arbeitete der Verteidiger von Anfang an hin. Nur so konnte er relativ entspannt die ganzen Vorwürfe im Namen seines Mandanten eingestehen.
1,5 Promille Alkohol im Blut
Zu einer Hochzeit war der Angeklagte im April 2023 gefahren. Er war ein wenig spät dran, weil er Frühschicht gehabt hatte. Und glaubte nun, den „Vorsprung“ der andern beim Alkoholkonsum und wahrscheinlich auch bei anderen Mitteln, wie sogenannten Lyricas, einem eigentlich verschreibungspflichtigen Schmerzmittel, einholen zu müssen. Immerhin brachte er es an dem Abend auf über 1,5 Promille Alkohol im Blut, die anderen Substanzen wurden nicht verifiziert.
Dass diese „Aufholjagd“ keine gute Idee war, bekamen vor allem andere Hochzeitsgäste zu spüren. Einer jungen Bekannten schlug er nach einer Bagatell-Auseinandersetzung zweimal mit der Faust ins Gesicht und trat gegen ihre Beine.
Als ihr ein Mann zu Hilfe kommen wollte, bekam er eine volle Bierflasche gegen den Kopf geknallt. Dann kam die Polizei. Doch anstatt sich zu beruhigen, drehte der Randalierer nun erst recht auf. Wild trat und schlug er um sich, so dass die Beamten ihn gar nicht recht fassen konnten. Dazu hagelte es an Beleidigungen gegen die Polizisten, auch Spuckattacken mussten sie ausweichen.
Nur mit großer Mühe gelang es schließlich, den jungen Mann auf den Boden zu bringen und ihn zu fesseln. Was ihn nicht hinderte, einem Beamten noch gegen die Beine zu treten. Schließlich wurde er in den Streifenwagen verfrachtet und ins Bezirkskrankenhaus nach Regensburg gebracht.
Sein Mandant sei damals nicht Herr seiner Sinne gewesen, behauptete der Verteidiger. Der Angeklagte bereue heute seine Aggressionen gegen seine Bekannten und die Beamten.
Nach den acht Monaten Untersuchungshaft habe sich der Mann relativ stabilisiert, doch brauche er eine Suchttherapie, um endgültig aus dem Teufelskreis des Drogenkonsums herauszukommen. Dies wolle er auf jeden Fall. Er habe aus eigenem Antrieb eine Therapie angestrebt und habe sie in Aussicht.
Nicht zurechnungsfähig
Dass der Angeklagte nicht zurechnungsfähig war, bestätigte auch der Gutachter, der beschrieb, dass der junge Mann bei der ersten Exploration im November 2023 weder wusste, wer er war, wie er heißt noch wo er sich befindet. Dieser Zustand sei auf den jahrelangen Missbrauch von Alkohol, Medikamenten und Drogen zurückzuführen.
Schon mit 14 Jahren habe er Alkohol und Cannabis zu sich genommen, sei später auf härtere Drogen umgestiegen, wie Kokain und Heroin. Schließlich habe er alles inhaliert oder gespritzt, was ihm an Drogen in die Finger gekommen ist.
Die soziale Isolation und damit der gesellschaftliche Abstieg seien da vorprogrammiert gewesen und hätten schließlich in eine kriminelle Laufbahn geführt. Es habe sich eine Psychose gebildet, die aber medikamentös gut zu behandeln sei. Derzeit verbüßt der Angeklagte eine Gefängnisstrafe.
Der Gutachter sah in diesem Fall als beste Lösung die Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug. So käme der junge Mann nicht in die reguläre Haft, sondern in eine Entziehungsanstalt, für mindestens zwei Jahre. Diese Einweisung wurde schon in einem früheren Verfahren ausgesprochen, doch das sei noch nicht rechtskräftig, da der Verteidiger damals dem Urteil nicht zugestimmt hatte.
Diesmal aber gab er eine „anwaltliche Erklärung“ ab, dass er gegen das damalige Urteil keine Rechtsmittel mehr einlegen werde. Nur so konnte die Staatsanwältin dieser Lösung und damit auch der Einstellung des aktuellen Verfahrens nach Paragraf 154 StPO zustimmen.