Mit 1,9 Promille noch ganz „normal verhalten“ und gefahren - Mann in Cham vor Gericht

„Bei Ihnen gibt‘s eigentlich nur zwei Möglichkeiten“, meinte Richter Dr. Thomas Strauß, als er die Geschichte eines 27-jährigen gelernten Fliesenlegers hörte, der vor ihm auf der Anklagebank wegen unerlaubten Fahrens unter Alkoholeinfluss saß: „Entweder, Sie san a medizinisches Wunder, oder Sie san Alkoholiker, so dass Sie bei 1,9 Promille sich noch normal verhalten.“
Da dieser Alkoholspiegel im Blut nach einer Polizeikontrolle aber festgestellt worden war, muss der Mann nun 4500 Euro Strafe bezahlen und zwölf Monate auf seinen Führerschein verzichten.
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Im Dezember letzten Jahres war der 27-Jährige mit seinem Audi auf der B85 Richtung Cham unterwegs. Eine Polizeistreife wollte ihn kontrollieren. Bei Roding stellten die Beamten den Fahrer und bedeuteten ihm, dass er anhalten solle. Da dies an der Stelle schlecht ging, fuhren die beiden Fahrzeuge bis zur Abfahrt Wetterfeld weiter, wo die Beamten dann die Kontrolle vornahmen und beim Fahrer Alkoholgeruch wahrnahmen. Ein Test mit dem Alcomaten ergab einen Wert im Anzeigenbereich, die später durchgeführte Blutprobe bestätigte 1,92 Promille.
Eigentlich ganz normal gefahren
Schon bei der Befragung habe der Fahrer gesagt, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wo dieser hohe Wert herkomme, erzählte einer der damaligen Streifenpolizisten. Auch habe man auf der vorhergehenden Fahrt schon genau hinschauen müssen, um zu erkennen, dass der Fahrer wohl unter Einfluss von Alkohol oder Droge steht. Nur gelegentlich habe er den Mittelstreifen der Fahrbahn überquert, sei sonst aber ganz normal gefahren. Auch bei der Kontrolle habe er sich unauffällig benommen und sei durchaus kooperativ gewesen. „Sternhagelvoll war er jedenfalls nicht.“
Wieviel er denn an diesem Nachmittag getrunken habe, wollte Richter Strauß vom Angeklagten wissen. „Nicht viel“, antwortete der. „Was heißt das genau?“, bohrte der Richter nach. „So um die fünf Bier.“ Da auch der ärztliche Befund außer dem Alkoholpegel im Blut keinerlei Verhaltensauffälligkeiten feststellte, kam Richter Strauß zu seiner oben erwähnten Einschätzung.
Alkoholproblem
Jedenfalls war der Strafvorwurf durch die Verhandlung bestätigt worden und der Staatsanwalt hielt – auch wegen der sechs zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten – eine Freiheitsstrafe für unerlässlich. Drei Monate forderte er, dazu eine Führerscheinsperre von zwölf Monaten und eine Geldauflage von 3000 Euro.
Die Haftstrafe könne wegen der gesicherten sozialen Verhältnisse des Angeklagten für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Bewährungshelfer solle dafür sorgen, dass der Mann von seinem Alkoholproblem wegkommt.
Richter Strauß verhängte jedoch keine Haftstrafe, sondern eine Geldbuße über 4500 Euro, weil er die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe wegen der Vorstrafen nicht so klar sah wie der Staatsanwalt. Die Führerscheinsperre beschränkte er auf zehn Monate, da der 27-Jährige nach dieser Frist erst wieder seinen Führerschein beantragen kann und vorher die Medizinisch-Psychologische Untersuchung machen muss, die er nicht während der Sperre ablegen kann. So kämen eh mindestens zwölf Monate zusammen, bevor der Angeklagte seinen Schein wieder bekommt.
Um in seine Arbeit zu kommen, brauche er wohl eigentlich eine Fahrerlaubnis. Der Angeklagte nahm den Urteilsspruch an, der Staatsanwalt musste seine Zustimmung erst noch mit der zuständigen Sachbearbeiterin abklären.