Listenhündin „Zeita“ beschäftigte ein Jahr die Justiz – am Ende bekam die Stadt Schwandorf recht

Hündin „Zeita“ hat es zu einiger Berühmtheit gebracht. Ihre Halterin flüchtete 2022 aus der Ukraine und nahm den Listenhund der Kategorie 1 (im Volksmund: Kampfhund) dabei mit. Doch im Februar 2023 lehnte die Stadt Schwandorf ihren Antrag auf eine Haltungserlaubnis ab. Ein Jahr lang beschäftigte der Fall die Gerichte.
Ins Rollen brachte die Sache das Ordnungsamt der Stadt Schwandorf mit Bescheid vom 10. Februar 2023. Darin wurde ein Antrag der Ukrainerin auf Erteilung einer Haltungserlaubnis abgelehnt, die Haltung untersagt und die Frau unter Androhung von Zwangsmitteln dazu aufgefordert, die Hündin sofort abzugeben.
Denn „Zeita“ ist ein American Staffordshire Terrier und gehört damit wie der Pit-Bull oder der Staffordshire Bullterrier zu den sogenannten Listenhunden der Kategorie 1, die laut einer bayerischen Rechtsverordnung als besonders aggressiv und gefährlich gelten – auch in der Kreuzung mit anderen Rassen. Ihre Haltung ist deshalb im Freistaat nur in äußerst engen Grenzen gestattet. Eine Einfuhr von Listenhunden ist in Bayern nach einer Ausnahmeregelung vom Juli 2022 ukrainischen Kriegsflüchtlingen maximal für zwölf Wochen erlaubt.
VG Regensburg lehnte den Eilantrag ab
Die Hundehalterin klagte Ende Februar 2023 beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg nicht nur gegen den Sofortvollzug, sondern auch in der Hauptsache gegen den Bescheid der Stadt. Im Oktober des vergangenen Jahres lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Ukrainerin auf sogenannten „Eilrechtsschutz“ jedoch ab – der Stadt Schwandorf zufolge „nach summarischer Prüfung, ob die Hauptsachenentscheidung sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen“ werde.
Der Fall landete schließlich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München, nachdem die Hundehalterin den Beschluss des VG Regensburg angefochten hatte. Doch auch die obersten bayerischen Verwaltungsrichter wiesen den Eilantrag der Frau gegen den Sofortvollzug mit Beschluss vom 15. Januar 2024 zurück.
VGH zweifelt an „wissenschaftlichem Projekt“
Die Ukrainerin hatte unter anderem erklärt, sie wolle mit Hündin „Zeita“ an einem wissenschaftlichen Projekt teilnehmen. Doch wie zuvor das Verwaltungsgericht ließ auch der VGH dieses Argument nicht gelten und wertete diese Angaben in seinem Beschluss als „bloße Absichtserklärung“, die „für die Geltendmachung wissenschaftlicher Gründe jedenfalls nicht ausreichend“ sei. Ein berechtigtes Interesse an einer Haltung sei daraus nicht abzuleiten, argumentierte der VGH.
Auch den Sofortvollzug beanstandeten die Richter nicht. Die Stadt Schwandorf habe ausreichend begründet, dass wegen der „gesteigerten Aggressivität der Hunderasse der Ausgang eines längeren Gerichtsverfahrens nicht abgewartet werden könne“, heißt es dazu in der Begründung. Und schließlich: Ein Leinen- oder Maulkorbzwang als mögliche Auflage stelle „im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr einer nicht erlaubten Kampfhundehaltung dar“, so der VGH.
Klage inzwischen zuückgezogen
Wie die Stadt Schwandorf mitteilt, hat die Ukrainerin unterdessen ihre Klage in der Hauptsache am 29. Februar 2024 zurückgenommen. Noch am selben Tag wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Regensburg eingestellt. Nach mehr als einem Jahr ist der Bescheid der Stadt Schwandorf vom 10. Februar 2023 damit rechtskräftig. Bei der Stadtverwaltung, die mit dem Ordnungs- und dem Rechtsamt vom Eingang des Antrags bis zum Beschluss des VGH mit dem Fall betraut war, reagierte man mit Genugtuung auf die höchstrichterliche Entscheidung.
„Die Beschlüsse des VG Regensburg und des VGH München bestätigen das rechtliche Vorgehen der Stadt und die rechtliche Begründung des Bescheids vollumfänglich. Die Stadtverwaltung ist mit den Beschlüssen daher sehr zufrieden“, heißt es in einer Stellungnahme von Stefan Schamberger, dem Leiter des Schwandorfer Ordnungsamts auf MZ-Anfrage.
Er sieht in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Thematik habe es bisher keine Rechtsprechung gegeben. „Deshalb dürften sich die Beschlüsse auch auf das künftige Vorgehen anderer Gemeinden in Bayern auswirken“, so Schambeger.