Ukrainerin klagt in der Oberpfalz: Darf sie einen American Staffordshire-Terrier halten?

Von Christian Eckl · 15. Februar 2024 um 19:55

Seit fast genau zwei Jahren herrscht Krieg in der Ukraine. Deutschland hat schnell und unbürokratisch reagiert: Ukrainer durften einreisen und bekamen unmittelbar nach ihrer Einreise sogar Bürgergeld, ohne sich in die lange Schlange der Asylbewerber stellen zu müssen. Doch gilt das auch für Tiere, die mitgebracht wurden?

Mit einem solchen Fall mussten sich nun die zuständigen Behörden und zwei Gerichte beschäftigen. Klägerin ist eine Ukrainerin, die Halterin des weiblichen American Staffordshire Terrier-Mischlings „Zeita“ ist. Den sogenannten „Listenhund“ hatte sie 2018 aus einem ukrainischen Tierheim geholt. Zusammen mit ihrem Sohn und „Zeita“ flüchtete die Frau bei Kriegsausbruch 2022 nach Bayern, wo sie auch eine Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzverpflichtung im Freistaat Bayern besitzt.

Schwandorf lehnte Antrag ab

Im Februar 2023 lehnte die Stadt Schwandorf als zuständige Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ab. Das Problem: Laut Hundeverbringungs- und -einführverordnung ist es in Deutschland untersagt, die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, American Pitbull Terrier und Staffordshire Bull Terrier einzuführen. Bayern ist allerdings besonders streng. Ausnahmen zur Haltung der Tiere gibt es nämlich etwa in Berlin oder Sachsen, nicht aber im Freistaat. Die Stadt Schwandorf verpflichtete die Ukrainerin dann auch dazu, das Tier unter Androhung von Zwangsmitteln abzugeben.

Die Frau hatte versucht, ein wissenschaftliches Interesse an dem Hund zu bekunden, da er in ein Forschungsprojekt aufgenommen werden sollte. Die Hundehalterin von „Zeita“ hatte versucht, das Tier über den Verein „Institut Forschung Listenhund“ als wissenschaftlich relevant einstufen zu lassen. Auch das Argument, sie sei als Kriegsflüchtling mit ihrer Hündin in einer Sondersituation, ließ die Stadt Schwandorf nicht gelten.

Der „Sondersituation als ukrainischem Kriegsflüchtling“ sei man ohnehin mit einer Ausnahmefrist entgegengekommen, wie das Bayerische Innenministerium beschied, da das Ministerium in Schreiben zum Thema „Einreise mit Kampfhunden aus der Ukraine“ am 7. Juli 2022 verfasste. Darin wurde den Hundehaltern eine Frist von zwölf Wochen gewährt, ihre Tiere zu legalisieren – oder sie eben abzugeben, wenn die Behörden keinen Grund für eine Ausnahme der Hundeverbringungs- und Einführungsverordnung sahen.

Gegen den Bescheid der Stadt Schwandorf ging die Hundehalterin juristisch vor. Bereits das Verwaltungsgericht Regensburg gab der Stadt Schwandorf Recht. Jetzt befasste sich der Veraltungsgerichtshof in München mit einem Eilantrag. Mitte Januar entschied der Verwaltungsgerichtshof nun, dass die Stadt Schwandorf rechtmäßig handelte und kein Anspruch der Halterin auf das Tier besteht.

Beide Instanzen lehnten den Eilantrag ab. Der Veraltungsgerichtshof in München bestätigte diese Entscheidung. Die Stadt Schwandorf habe „die Gefährlichkeit der Hunderasse“ ebenso berücksichtigt in ihrer Entscheidung, die Hundehaltung zu verbieten, als auch begründet, wieso ein langwieriger Prozess nicht abgewartet werden kann, sondern das Tier sofort in ein Tierheim verbracht werden musste. Die Stadt bezog sich dabei zu Recht auf die „gesteigerte Aggressivität der Hunderasse“, heißt es in dem Beschluss des VGH. Auch nicht gelten ließen die Richter die Behauptung der Hundehalterin, es gebe ohnehin wenige Ukrainer in Bayern, die mit einem gelisteten Kampfhund eingereist sind und diesen nun behalten wollen. „Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs stellt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes Mittel zur

Gefahrenabwehr einer nicht erlaubten Kampfhundehaltung dar“, heißt es weiter.

Noch nicht rechtskräftig

Rechtskräftig ist die Angelegenheit noch nicht. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Es könnte also sein, dass sich die Hundehalterin und die Stadt Schwandorf in absehbarer Zeit noch vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg treffen müssen.