57-Jähriger aus dem Kreis Schwandorf hortete mehrere tausend Kinderpornos

Ein 57-jähriger Mann aus dem Landkreis Schwandorf wurde an diesem Mittwoch wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bild- und Videodateien vom Amtsgericht Schwandorf zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nachdem dem Angeklagten der Download von drei Bilddateien, auf denen nackte Mädchen in verschiedenen Posen dargestellt sind, nachgewiesen werden konnte, wurden bei einer Durchsuchung seiner Wohnung mehrere Speichermedien sichergestellt. Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter IT-Forensiker wertete die Medien aus und stellte dabei insgesamt 3370 kinderpornografische Bild- und 413Videodateien fest. Des weiteren wurden 525 jugendpornografische Bild- und 36 Videodateien auf den Festplatten gefunden.
Verhandlung musste unterbrochen werden
Bereits unmittelbar nach dem Beginn und noch vor dem Verlesen der Anklageschrift musste die Vorsitzende die Verhandlung wegen des schlechten Gesundheitszustands des Angeklagten unterbrechen. Er war sichtlich angeschlagen, hatte stark gezittert und hyperventiliert. Nach einer kurzen Pause konnte die Verhandlung mit Einverständnis des Beschuldigten fortgesetzt werden.
Der Angeklagte legte ein umfängliches Geständnis ab. Für die Dauer seiner Einlassungen wurde allerdings die Öffentlichkeit, und somit auch die Presse, auf Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt Gunther Haberl, von der Verhandlung ausgeschlossen. Es sei zu erwarten, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensstil des Angeklagten zur Spräche kämen, deren öffentliche Erörterung die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten verletzen würden, so die Begründung des Gerichts. Auch die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers fanden ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
Der Angeklagte war wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe und weiterer sechs Schusswaffen inklusive Munition erst im Sommer 2023 vom Amtsgericht Schwandorf zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Angeklagter muss sich Therapie unterziehen
Unter Einbeziehung dieser Strafe sah Richterin Franziska Bücherl eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen. Der Verurteilte wird für die Zeit von zwei Jahren einem Bewährungshelfer unterstellt. Zudem muss sich der 57-Jährige einer Sexualtherapie unterziehen.
Keine Freiheitsstrafe
Beeinflusst wurde die Festsetzung des Strafmaßes auch von einer langen Liste, die für den Angeklagten sprach. Unter anderem habe sich der Angeklagte geständig gezeigt und sich trotz seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung der Gerichtsverhandlung gestellt und sich dabei zu allen angesprochenen Thematiken eingelassen, so die Richterin. Auch eine günstige Sozialprognose sei gegeben, da der Beschuldigte seit 33 Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehe. Das Verfahren habe den Angeklagten sichtlich beeindruckt, so dass es keine Freiheitsstrafe brauche, um ihn von weiteren derartigen Straftaten abzuhalten, so Bücherl abschließend.