Seubersdorf: Berufsverbot für Altenpfleger kommt durch die Hintertür

Darf der Mann, der mehrere Bewohner des Korian-Seniorenheims Haus Phoenix in Seubersdorf misshandelt hat, bei einem anderen Arbeitgeber wieder in der Pflege arbeiten? Das Amtsgericht Neumarkt hatte diese Frage beim Strafprozess im Dezember mit Ja beantwortet. Doch jetzt hat sich die Lage geändert.
Vorgeschichte: Er schlug einem sterbenden Mann auf das Gesäß, er packte eine Seniorin an den Armen und schleifte sie halb nackt durch das Gebäude. Die Anklageschrift sprach von sieben Betroffenen, die der 33-jährige Altenpfleger in mindestens zwölf Fällen misshandelt hat.
Dafür wurde er zwar zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Ein Berufsverbot wurde aber entgegen dem Antrag der Staatsanwaltsschaft nicht ausgesprochen.
Regierung schaltet sich ein
Zudem wurde zum Entsetzen von betroffenen Angehörigen bekannt, dass der 33-Jährige, nachdem sich sein Arbeitgeber von ihm getrennt hatte, bei einem anderen Seniorenheim im Landkreis Neumarkt eine Anstellung als Altenpfleger gefunden hat und somit den Vorwürfen zum Trotz weiter in seinem Beruf arbeitet.
Obwohl das Urteil inzwischen rechtskräftig ist und somit die Gefahr eines Berufsverbots vom Tisch ist, ist es inzwischen aber fragwürdig, ob der Mann wieder als Altenpfleger zum Einsatz kommt – denn das Berufsverbot kommt quasi durch die Hintertür. Denn die Regierung der Oberpfalz prüft laut Pressesprecherin Kathrin Kammermeier aktuell, ob der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ nach dem Pflegeberufegesetz möglich ist.
Neben dem Strafmaß seien auch die Urteilsgründe des Strafgerichts maßgeblich für diese Entscheidung. Darüber werde die Regierung mittels der sogenannten Mitteilungen in Strafsachen informiert. Kammermeier: „Ob die Berufsbezeichnung widerrufen werden kann, braucht daher noch Zeit zur Prüfung.“
Ein Widerruf komme dann in Betracht, wenn sich eine Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, erläutert die Pressesprecherin die rechtliche Situation.
Ausschlaggebend dafür seien unter anderem Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen die Berufspflicht. Kammermeier: „Begründet werden muss dabei die Prognose, dass aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht gewährleistet werden kann, dass der Betroffene in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachtet.“
Kammermeier weist aber gleichzeitig darauf hin, dass neben der zuständigen Verwaltungsbehörde auch die jeweilige Pflegeeinrichtung in der Verantwortung steht. „Sie muss Maßnahmen ergreifen, um ihre Bewohner vor möglichen Gefährdungen zu schützen“, schreibt Kammermeier. Dies gelte auch für die Auswahl ihrer Mitarbeiter.
Von Altenpfleger getrennt
Und genau diese Maßgabe hat unmittelbar nach dem Urteil gegen den Altenpfleger auch gegriffen. Von der besagten Pflegeeinrichtung war zu erfahren, dass der Mann seit bekanntwerden des Urteils nicht mehr dort beschäftigt ist. Das bestätigt die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) am Landratsamt Neumarkt, im Volksmund unter dem Namen Heimaufsicht bekannt.
Diese hatte schon unmittelbar nach dem Urteil deutlich gemacht, dass der 33-Jährige in der Pflege fehl am Platz sei. Jetzt ließ die FQA durch den Pressesprecher des Landratsamts, Michael Gottschalk, ausrichten, dass der Mann aktuell bei keiner Pflegeeinrichtung im Landkreis beschäftigt sei. Daher bestehe für die FQA kein Grund, ordnungsrechtliche Anordnungen gegenüber einer Einrichtung zu erlassen.