Kein Geld für fehlenden Fahrspaß: Neumarkter Anwalt erklärt, wann Sportwagenfahrer verzichten müssen

Die Auffassungen, was individuellen Fahrspaß ausmacht, können zwischen Gerichten und Sportwagenfahrern ziemlich weit auseinanderklaffen. Warum für entgangene Fahrfreuden nicht immer gleich Schmerzensgeld zu erwarten ist, erklärt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta.
Wenn man individuell von A nach B gelangen möchte, so erscheint nach wie vor das Auto das Mittel der Wahl zu sein. Inzwischen ist dabei auch Otto der Normalverbraucher nicht mehr zwingend abhängig von Otto dem Verbrennungsmotor.
Reparatur in der Werkstatt dauerte 112 Tage
Wir können bei modernen Pkw auf Strom oder sogar Wasserstoff zugreifen und unser Fahrverhalten damit auch unseren Enkeln und deren Planeten gegenüber halbwegs rechtfertigen. Selbst wuchtige Oberklassebrummer kommen inzwischen als Stromer daher.
Trotzdem, ganz ehrlich: Wenn sich jemand einen Porsche kauft, egal mit welcher Maschine, dann tut sie oder er das in der Regel vermutlich nicht vorrangig, um von A nach B zu gelangen. Genau darüber stritt sich der Fahrer eines ikonischen „911er“ mit dem OLG Frankfurt am Main.
Die Geschichte war eigentlich simpel: Es gab einen Unfall, der Gegner war schuld, der Porsche war kaputt. Die Reparatur musste die Haftpflichtversicherung des Gegners bezahlen – so weit, so gut. Dummerweise dauerte die Reparatur 112 Tage lang und so lange hatte der arme Mann keinen Porsche.
Dafür verlangte er „Nutzungsausfallentschädigung“, die er vor Gericht als eine Art Schmerzensgeld darstellte, weil ihm das Fahrvergnügen mit seinem Porsche ganz schrecklich fehlte. Dabei stellte sich heraus, dass der Mann in der Garage eigentlich noch ein anderes Auto herumstehen hatte. Völlig ungenutzt.
Für Transportfahrten reicht ein Mondeo
Warum er den nicht einfach nehme, wollte das Gericht wissen. Weil das ein popeliger, alter Ford Mondeo sei, erwiderte der Kläger angewidert. Den nutze er nur für Transportfahrten, für den Alltagsgebrauch sei die Kiste unzumutbar. Null Fahrspaß!
Richter sind vielleicht nicht die typischen Porscheversteher, jedenfalls entschieden sie unbarmherzig: Wer einen Mondeo hat, braucht keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm sein Porsche mal ein paar Tage lang fehlt. Der Ford hat alles, was man braucht, um von A nach B zu kommen (Az. 11 U 7/21).
Kein Vergnügen mit dem Schaltgetriebe
Tatsächlich ist so ein Porsche vielleicht auch durchaus nicht für jedermann geeignet. Da hatte sich der Geschäftsfirma einer Firma aus der Nähe von Essen einen Porsche 981 Boxster S mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe geleast. Aber er hasste sein Auto! Es hakte komisch beim Schalten und bremste ruckartig. Er wollte die Kiste wegen dieser gravierender Mängel auch sofort zurückgeben.
Die Richter beim OLG Hamm allerdings waren scheinbar keine Mondeofahrer. Sie erläuterten ihm: So ist ein Porsche eben! Das gehört dazu! Im Werbeprospekt steht sogar ausdrücklich drin: „straff und unmittelbar“. Der arme Mann musste den Porsche also tatsächlich behalten (Az. 28 U 162/13).
Nur ganz kurz währte die Freude eine Sportwagenfans, der an einer Internetauktion auf einen Porsche 997 Carrera 2 S Coupé teilnahm. Gerade hatte er 5,50 Euro geboten, da brach der Eigentümer die Auktion ab. Der Porscheversteigerer berief sich vor dem OLG Koblenz darauf, es habe technische Probleme gegeben.
Die Kiste sei 70.000 Euro wert! Doch das überzeugte das Gericht nicht ohne Weiteres: Ein Kaufvertrag sei eindeutig zustandegekommen – und zwar über 5,50 Euro. Da frohlockte der Internetzocker sicher schon. Allerdings, so ergänzten die Richter, sei ja wohl jedem klar, dass man das nicht so stehen lassen kann.
Ein Porsche für fünf Euro? Das widerspreche „Treu und Glauben“, deshalb könne der Bieter ausnahmsweise weder das Auto, noch Schadenersatz verlangen (Az. 5 U 429/09).