Neue Heizung geplant? Wem die alte Förderung mehr Geld bringt als die ab 2024

Ab 2024 gibt es üppige Förderungen, wenn man seine Heizung etwa gegen eine Wärmepumpe, tauscht. Doch nicht für jeden lohnt sich das neue Heizungsgesetz. Darauf weist ein Energieberater aus der Oberpfalz hin. Wer besser noch heuer einen Antrag stellen sollte.
Lange wurde um Habecks Heizungsgesetz gestritten, inzwischen ist klar: Ab dem kommenden Jahr können bis zu 70 Prozent der Investitionssumme gefördert werden, wenn man seine alte Öl- oder Gasheizung gegen ein Modell auf Basis Erneuerbarer Energien, etwa eine Wärmepumpe, tauscht.
Allerdings heißt es „bis zu“. Sprich: Nicht jeder bekommt die volle Fördersumme. 30 Prozent Grundförderung sollen jedem offenstehen, heißt es aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Weitere 30 Prozent Förderung gibt es bei einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro. Und einen Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 25 Prozent gibt es für den Austausch von Gas-, Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen. Die Einschränkungen dabei: Gaszentral- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Und insgesamt ist die maximal mögliche Förderung auf 70 Prozent gedeckelt.
Doch selbst wenn jemand 55 Prozent oder mehr erreicht, kann es besser sein, noch 2023 einen Antrag auf Förderung zu stellen, anstatt auf 2024 zu warten. Das erklärt Alexander Beer, Energieberater für die Verbraucherzentrale Bayern aus Altenstadt an der Waldnaab (Landkreis Neustadt an der Waldnaab) in der Oberpfalz auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern.
Knackpunkt liegt bei förderfähigen Kosten
„Der Knackpunkt liegt bei den förderfähigen Kosten“, sagt Alexander Beer. Denn im alten Förderprogramm seien es noch bis zu 60.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit, ab 2024 sinke diese Grenze dann ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP ) auf 30.000 Euro.
„Wer aber ein älteres Gebäude hat, kommt bei den Kosten da schnell drüber“, sagt Beer. Als Beispiel nennt er den Besitzer eines in die Jahre gekommenen Wohngebäudes, das eine neue Wärmepumpe und auf einer Etage auch noch eine Fußbodenheizung bekommen soll. Der Energieberater aus der Oberpfalz kalkuliert hier rund 60.000 Euro Investitionskosten.
Nach der aktuellen, alten Förderrichtlinie bekäme dieser Hausbesitzer 40 Prozent der Kosten erstattet. Das wären 24.000 Euro. Nach der neuen ab 2024 gültigen Förderung wären es theoretisch zwar 55 Prozent (Grundförderung plus voller Geschwindigkeitsbonus) – allerdings nur von 30.000 Euro, da das Gebäude nur eine Wohneinheit hat. Unterm Strich bekäme dieser Hausbesitzer nur 16.500 Euro vom Staat erstattet, also 7500 Euro weniger.
Rechner zeigt, für wen das neue Förderprogramm besser ist und für wen das alte
Energieberater Alexander Beer verweist auf einen Förderrechner, der einen Vergleich der momentanen und der geplanten Förderung zeigt. Erstellt habe diesen das Ökozentrum NRW.
Aufschluss gebe auch eine Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Hier gebe es zwei Möglichkeiten:
1. Eine kostenlose Basis-Beratung, die in vielen Gemeinden auch in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Rathaus angeboten wird.
2. Eine bezuschusste Erstberatung durch einen Energieberater für 30 Euro Eigenanteil. Hier wird vor Ort vom Heizungskeller bis zur Dachdämmung auch geschaut, ob das Eigenheim ein Energiefresser ist.
Kommt die Förderung aus dem Heizungsgesetz überhaupt angesichts der Haushaltssperre?
„Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November“, heißt es auch auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums (Stand: 30. November 2023). Das Bundesfinanzministerium habe demnach eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Betroffen sind beispielsweise auch vier KfW-Programme.
„Trotz der Haushaltslöcher will man laut aktuellem Stand an der geplanten Förderung festhalten“, sagt Energieberater Alexander Beer. Der Oberpfälzer geht davon aus, dass die Förderung wie geplant kommt.
Ausgenommen von der Haushaltssperre ist die „alte“ Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können im Jahr 2023 laut Bundeswirtschaftsministerium weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.
Kann man einen Antrag auf die alte Förderung stellen und diesen Anspruch verfallen lassen, wenn die neue Förderung doch besser ist?
„Ja, das funktioniert“, sagt Alexander Beer, Energieberater für die Verbraucherzentrale Bayern. Bislang habe es eine Sperrfrist von sechs Monaten gegeben, wenn man in ein anderes Förderprogramm wechseln wollte. Durch die Umstellung im Rahmen des Heizungsgesetzes zum Jahreswechsel 2024 könne aber auch ohne Sperrfrist auf die neue Förderung gewechselt werden. Den alten Antrag lasse man dann einfach verfallen, indem man eine bereits bewilligte Förderung nicht abruft.
