Fristen, Fallstricke, Fahrplan: Was Kelheims Wahlberechtigte zum 8. März wissen sollten

Von Martina Hutzler · 7. Dezember 2025 um 19:00

Die Kommunalwahlen rücken näher. Wir stellen die Vorgaben, Fristen und Formalien rund um die Wahl vor. Auskunft dazu gab die Kommunalaufsicht am Kelheimer Landratsamt.

Die Kommunalwahlen rücken näher. Wir stellen die Vorgaben, Fristen und Formalien rund um die Wahl vor. Auskunft dazu gab die Kommunalaufsicht am Kelheimer Landratsamt.

386 Plätze in 24 Gemeinde- und Stadträten sowie 60 Plätze im Kreistag werden am 8. März neu besetzt. Und auch über den Landrats-Posten sowie die Bürgermeister-Ämter in 23 der 24 Landkreis-Gemeinden entscheiden die Wählerinnen und Wähler – nur in Abensberg ist die Bürgermeisterwahl außer der Reihe und steht erst 2029 wieder an. Derzeit nominieren allerorten die Gruppierungen ihre Kandidatinnen und Kandidaten.

Wann müssen Wahlvorschläge eingereicht werden?

Parteien und Gruppierungen den Startschuss können ihre Wahlvorschläge einreichen, sobald hierfür die offizielle Aufforderung ergangen ist. Das muss zwischen 9. und 25. Dezember passieren. Ab dann haben die Parteien und Gruppierungen bis zum 8. Januar um 18 Uhr Zeit.

Ratsam ist, zur Abgabe der Vorschläge einen Termin mit den Wahlleitern im Rathaus zu vereinbaren (bzw. am Landratsamt für Landrats- und Kreistagswahl). Diese prüfen dann alle Unterlagen bei der Entgegennahme. Auch Fragen zu etwaigen Mängeln und zu deren Beseitigung können hier geklärt werden.

Einen Tag später werden die Wahlvorschläge bekanntgegeben – allerdings nur die Namen der Landrats- und Bürgermeisterkandidaten sowie die Bezeichnungen der Gruppierungen; deren Namen auf den Listen noch nicht. Spätestens am 19. Januar um 18 Uhr muss alles vollständig sein.

Wann entscheiden die Wahlausschüsse über die Zulassung der Vorschläge?

Der Wahlausschuss tritt erstmals am 20. Januar zusammen und entscheidet über die Gültigkeit der Vorschläge. Wird eine Liste nicht zugelassen, kann bis zum 26. Januar um 18 Uhr Beschwerde beim Wahlleiter eingereicht werden. Tags darauf findet in solchen Fällen die zweite Sitzung des Wahlausschusses statt. Sollte der Ausschuss erneut negativ entscheiden, kann der Fall dem Beschwerdeausschuss der Regierung vorgelegt werden. Bis zum 2. Februar muss dort entschieden sein.

Spätestens am 3. Februar werden die zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht, samt Namen aller Listenbewerberinnen und -bewerber.

Wer darf auf einer Liste kandidieren?

Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit drei Monaten einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ausreichend) in der jeweiligen Gemeinde haben beziehungsweise sich hier für gewöhnlich aufhalten.

Indirekt gilt ein berufliches Ausschlusskriterium, und zwar erstmals nicht mehr nur für leitende Beschäftigte, sondern für alle Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Gemeinde bzw. der zugehörigen Verwaltungsgemeinschaft: Sie können zwar kandidieren – dürften aber im Falle ihrer Wahl das Ehrenamt nicht antreten. Ausgenommen sind Beschäftigte mit „überwiegend körperlicher Arbeit“.

Das sogenannte Amtsantrittshindernis, geregelt in der Bayerischen Gemeindeordnung, soll Interessenskonflikte vermeiden helfen. Im Einzelfall entscheidet der örtliche Wahlausschuss.

Worin weichen diese Regelungen bei der Landrats- und Bürgermeisterwahl ab?

Wer haupt- oder ehrenamtlich 1. Bürgermeister/in werden möchte bzw. Landrat/Landrätin, muss über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Bei hauptamtlichen Posten spielt der Wohnsitz der Kandidierenden keine Rolle.

Für welche Listen und Bewerber müssen Unterstützerunterschriften gesammelt werden?

Jeder Wahlvorschlag braucht die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten, die selber nicht kandidieren.

Zusatzhürden gibt es für Gruppierungen, die neu antreten, sprich: die im jeweiligen Gemeinde-/Stadtrat bzw. Kreistag aktuell nicht vertreten sind. Sie müssen Unterstützer-Unterschriften sammeln – wie viele, das hängt von der Gemeindegröße ab und reicht von 40 bis 1000.

Dieser Vorgabe entkommen diejenigen Parteien, die aufgrund ihrer Ergebnisse bei der jeweils jüngsten Europa-, Bundes- oder Landtagswahl „privilegiert“ sind. Das sind bei der Kommunalwahl 2025 laut Statistischem Landesamt: CSU, Freie Wähler, AfD, SPD, Grüne, Die Linke

Wann und wo sind diese Unterschriften zu leisten?

Unterstützer müssen persönlich ins Rathaus kommen (auch bei Kreislisten) und ihre Unterschrift leisten. Die nötigen Listen müssen spätestens am Tag nach Einreichung des jeweiligen Vorschlags aufliegen. Am 19. Januar endet die Eintragungsfrist. Die Verwaltungen nehmen eine Vorprüfung vor, der Wahlausschuss entscheidet.

Aus wie vielen Kandidaten kann eine Liste bestehen?

Ein Bewerber/ eine Bewerberin reicht prinzipiell aus, auch wenn die Chancen auf einen Wahlerfolg dann minimal sind. Sollte die volle Bewerberzahl nicht erreicht werden, kann jeder Kandidierende bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Möglichkeit, in kleinen Gemeinden mit maximal 14 Gremiumsmitgliedern die Kandidatenanzahl auf bis auf 28 zu verdoppeln, wurde mittlerweile gestrichen.

Was sind die drei häufigsten Fallstricke, über die Gruppierungen auf dem Weg zur Wahl stolpern?

Fehlerhafte Ladung zur Aufstellungsversammlung; Gründungs- und Aufstellungsversammlung an einem gemeinsamen Termin; Frist zur Einreichung der Liste versäumen.

Wann gehen die Wahlzettel in Druck?

Den Auftrag muss die Kommune spätestens am 3. Februar erteilen, kann es aber schon früher tun: ab dem Moment, an dem feststeht, dass sich an den Wahlvorschlägen nichts mehr ändert. Der früheste Zeitpunkt ist der 28. Januar.

Wann werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt und ab wann ist die Briefwahl möglich?

Die Unterlagen gehen frühestens am 26. Januar zur Post und müssen bis 15. Februar zugegangen sein. Hat man dann noch keine, sollte man sich im Rathaus melden. Die Kommunen sind übrigens angehalten, die Benachrichtigungen lieber später als früher zu versenden. Denn die Wahlscheine samt Briefwahlunterlagen dürfen nicht vor 16. Februar an die Wähler versendet werden. Erst danach startet die Briefwahl.

Bis wann kann der Briefwahlumschlag abgegeben werden?

Bis zum Wahltag, also dem 8. März, um 18 Uhr. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Briefwähler müssen beachten, dass sie ihre ausgefüllten Wahlzettel nicht im Wahllokal abgeben können. Diese müssen rechtzeitig bei der Post oder im Rathaus abgegeben werden. Die zu späte Abgabe ist persönliches Risiko.

Bei der Kommunalwahl 2020 insgesamt war der Briefwähleranteil hoch; auch wegen der beginnenden Corona-Pandemie. Im Kreis Kelheim lag der Anteil bei gut 70 Prozent. Allgemein erwartet wird, dass auch 2026 viele die Briefwahl nutzen.