Eiskeller-Prozess: So begründet Psychologe Steller seine Zweifel am Geständnis

Der Sachverständige Max Steller hat am Montag im „Eiskeller“-Prozess deutliche Zweifel daran geäußert, dass es ein Tatgeständnis des angeklagten Sebastian T. gegenüber seinem Mithäftling Adrian M. gegeben hat. Seinen Angaben nach könnte der Hauptbelastungszeuge sogar unbewusst gelogen haben: „Es gibt durchaus Indikatoren, dass er nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern die Vorstellung entwickelt hat, dass es das Gespräch tatsächlich gegeben hat.“ Eine komplette „Scheinerinnerung“ sei wahrscheinlich.
Bei Menschen mit einer Borderline-Erkrankung, die der Zeuge Adrian M. hat, sei dies möglich. Gleichzeitig versicherte der Gutachter: „Ich gehe davon aus, dass es so ein Gespräch gegeben hat.“ Bei diesem Treffen in der Haftzelle von Adrian M. könnte es laut Steller auch um die Haftgründe gegangen sein. Dass Sebastian T. dabei aber ein Geständnis abgelegt hat, dafür könne er in den Schilderungen von Adrian M. „keine Indikatoren für einen Wahrheitsgehalt finden“.
Wie der Gutachter zu Beginn erläuterte, gehe es für ihn als Aussagepsychologe nicht um die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen M., er konzentriere sich auf den Inhalt der Aussage. Kenntnisse über die Persönlichkeit des Zeugen seien aber dennoch wichtig, und deshalb bescheinigte er dem 25-Jährigen eine „hohe Lügenkompetenz“. Dies habe er auch schon in früheren Verfahren gezeigt, in denen es um seine Eltern ging. Dabei habe er mal dem Vater, mal der Mutter gefallen wollen: „In beiden Fällen hat er qualitativ gute Aussagen gemacht.“
„Es geht hier nicht um einen notorischen Lügner“
Bei den sexuellen Nötigungen von jungen Mädchen, für die er verurteilt worden ist, habe M. gezeigt, dass er Menschen manipulieren kann und dafür bereit ist, zu lügen. Er habe also eine Lügenbereitschaft und eine hohe Lügenkompetenz: „Aber es geht hier nicht um einen notorischen Lügner.“ Bei Betrachtung des Aussageinhalts gebe es Hinweise darauf, dass es ein Gespräch zwischen den beiden Häftlingen gab.
Dabei könnte über die Haftgründe und persönliche Angelegenheiten gesprochen worden sein: „Aber keiner der Punkte zeigt ein Realitätskennzeichen für ein Geständnis.“ Der Zeuge habe vier Punkte immer wieder wiederholt: sexuelles Interesse, bewusstlos geschlagen, den Ort des Geschehens und in den Fluss geworfen. Diese Punkte habe er mehrmals wiederholt. Aber weder bei der Videovernehmung noch bei der jetzigen Aussage in der Hauptverhandlung habe er genaue Details nennen können: „Es wurde deutlich, dass er nur zwei Handlungselemente wiedergeben konnte: bewusstlos geschlagen und in den Fluss geworfen.“ Er habe also eine Handlung benannt, darüber aber nichts erzählen können.
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Auch wenn das angebliche Geständnis bereits lange zurückliege, wäre es doch ein so außergewöhnliches Ereignis gewesen, an das er sich mit Details erinnern müsste. Dafür habe er als Gutachter aber keine Realkennzeichen feststellen können, deshalb gab er sich überzeugt: „Die Aussage ist falsch, stimmt so nicht.“ Er habe auch in den Aussagen keine Konstanz erkennen können, die überzeuge. Einfache Abfolgen könne aber jeder behalten, der „etwas Falsches erzählt“.
Schlaue Lügner nennen nur wenige Details
Selbst der Hinweis darauf, dass Adrian M. bereits durch die Medienberichterstattung bekannte falsche Details nicht genannt hatte, sind laut dem Gutachter kein Beleg dafür, dass er nicht gelogen hat: „Ein schlauer Lügner konzentriert sich auf wenige Details, um nicht so leicht erwischt zu werden.“ Letztlich bezeichnete Steller es durchaus als möglich, dass der 25-jährige Mithäftling nicht bewusst gelogen hat: „Es ist denkbar, dass er sich so in eine Vorstellung reingesteigert haben kann, dass er ein Geständnis erlebt hat. Eine komplette Scheinerinnerung ist wahrscheinlich.“ Auf die Nachfrage von Richterin Heike Will, ob so eine Autosuggestion nicht „substanzhaltiger“ sein müsste, antwortete Steller mit einem: „Jein“. Bei so einer selbst beeinflussenden Annahme könne man eine hohe Qualität annehmen, dies müsse aber nicht der Fall sein.
Die Richterin kam letztlich zum Schluss, dass die Begutachtung durch Prof. Steller dem Verfahren „sehr gut getan hat“. Weder Staatsanwalt noch Verteidigung hatten an den Sachverständigen weitere Fragen. Staatsanwalt Christian Merkel erklärte allerdings, dass aus seiner Sicht die Begutachtung nicht nötig gewesen wäre, weil er auch so beurteilen hätte können, ob M. glaubhaft sei, oder sich in Widersprüche verwickle. Ein abschließendes Urteil über die Glaubhaftigkeit der Aussage sei erst möglich, wenn „alle Indizien bekannt sind“.
„Kein pseudowissenschaftlicher Hokuspokus“ wie im ersten Prozess
Verteidiger Yves Georg erklärte, dass die Feststellung, dass der Zeuge „gelogen hat“, auch ohne Gutachter möglich gewesen wäre. Es habe diesem Verfahren aber gut getan, dass „kein pseudowissenschaftlicher Hokuspokus“ durch das Gericht wie im ersten Prozess stattfinde, sondern ein Gutachter gehört worden sei. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Zeuge über kein Täterwissen berichtet habe. Richterin Will versicherte, dass das Gericht das Gutachten wegen der psychischen Erkrankung des Zeugen beauftragt habe: „Es ging darum, wie sich die Krankheit auf die Aussage auswirken kann.“ Der Prozess am Amtsgericht Laufen wird am kommenden Montag, 20. Oktober, um 9.30 Uhr fortgesetzt.