CO2-Preis in der Heizkostenabrechnung: So viel Geld können Mieter zurückbekommen

Von Christoph Eberle · 25. August 2025 um 06:00

Viele Mieter erhalten im zweiten Halbjahr ihre Nebenkostenabrechnung und damit meist auch die Heizkostenabrechnung. Nicht zuletzt der CO2-Preis machte das Heizen jüngst teurer. Doch einen Teil des Geldes können Mieter oft vom Vermieter zurückbekommen. Ein paar Rechenbeispiele.

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Einen Teil des CO2-Preises können Mieter seit der Heizkostenabrechnung 2023 vom Vermieter zurückbekommen. Dessen Anteil steigt dabei, je höher der Verbrauch und damit der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche ist. Der Gesetzgeber will damit einen Anreiz für energetische Sanierungen schaffen.

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Bei Gebäuden mit einer Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung in der Regel direkt vom Versorger. In dieser sind die Höhe der verursachten CO2-Emissionen und deren Kosten bereits ausgewiesen. Für die Heizkostenabrechnung müssen Vermieter jedoch ihren Anteil an den CO2-Kosten gesondert ausweisen und abziehen.

Sobald Mieter die Abrechnung von ihrem Gaslieferanten erhalten haben, haben sie sechs Monate Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen. Danach verfällt die Forderung

Bettina Mühlbauer, Geschäftsführerin der Energieagentur Südostbayern

Anders sieht es aus, wenn Mieter einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger haben. Dies ist beispielsweise bei Gas-Etagenheizungen der Fall. „Mieter müssen hier selbst aktiv werden und die CO2-Kosten beim Vermieter einfordern“, sagt Bettina Mühlbauer, Geschäftsführerin der Energieagentur Südostbayern zur Mediengruppe Bayern. Dabei gelte es besonders, die gesetzlichen Fristen zu beachten. „Sobald Mieter die Abrechnung von ihrem Gaslieferanten erhalten haben, haben sie sechs Monate Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen. Danach verfällt die Forderung“, merkt Mühlbauer an.

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Die Berechnung, wie die Aufteilung des CO2-Preises zwischen Mietern und Vermietern ausfällt, ist nicht ganz einfach. Der Energieausweis mit seinen Effizienzklassen in einer Farbskala von A (sehr gut) bis H (sehr schlecht) ähnlich wie bei Elektrogeräten gilt zwar als Näherung, aber ist nicht die Berechnungsgrundlage. „Es ist vom Gesetzgeber nicht an den Energieausweis geknüpft worden, weil der nicht für jedes Gebäude vorhanden ist. Viele Leute, die zum Beispiel seit den 90er Jahren in ihrem Haus leben, haben gar keinen“, sagt Benjamin Weigl, Energieexperte beim Geldratgeber Finanztip. Daher zählt hier der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr als Berechnungsgrundlage.

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Rechenbeispiele zum CO2-Preis: Wann es wie viel Geld vom Vermieter gibt und wann gar nichts

Ein kostenloser Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums liefert Aufschluss darüber, welchen Anteil des CO2-Preises der Vermieter übernehmen muss, beziehungsweise wann der Mieter den kompletten Anteil übernehmen muss.

Die Mediengruppe Bayern hat exemplarisch anhand einer 70 Quadratmeter großen, mit Erdgas beheizten Wohnung für das Abrechnungsjahr 2024 mehrere Konstellationen berechnet:

• Bei einem Jahresverbrauch von 3000 Kilowattstunden (das entspricht der besten Energieeffizienzklasse A) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 31,46 Euro – hier zahlt diese komplett der Mieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 6450 Kilowattstunden (entspricht Energieeffizienzklasse C) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 67,64 Euro. Davon übernimmt 13,53 Euro der Vermieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 11.250 Kilowattstunden liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 117,98 Euro. Davon übernehmen Mieter und Vermieter mit 58,99 Euro jeweils die Hälfte.

• Bei einem Jahresverbrauch von 14.250 Kilowattstunden (entspricht Energieeffizienzklasse G) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 149,45 Euro. Davon übernimmt 89,67 Euro der Vermieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden (und damit deutlich in der schlechtesten Energieeffizienzklasse H) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 209,75 Euro. Davon übernimmt 199,26 Euro der Vermieter.

Bei einer 70 Quadratmeter großen, mit Öl beheizten Wohnung ergeben sich für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Konstellationen:

• Bei einem Jahresverbrauch von 3000 Kilowattstunden (das entspricht der besten Energieeffizienzklasse A) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 42,80 Euro – hier zahlt diese komplett der Mieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 6450 Kilowattstunden (entspricht Energieeffizienzklasse C) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 92,01 Euro. Davon übernimmt 27,60 Euro der Vermieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 11.250 Kilowattstunden liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 160,49 Euro. Davon übernimmt der Vermieter 112,34 Euro.

• Bei einem Jahresverbrauch von 14.250 Kilowattstunden (entspricht Energieeffizienzklasse G) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 203,29 Euro. Davon übernimmt 193,12 Euro der Vermieter.

• Bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden (und damit deutlich in der schlechtesten Energieeffizienzklasse H) liegt der CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer bei 285,31 Euro. Davon übernimmt 271,05 Euro der Vermieter.