Dürfen Hunde in Jagdrevieren bei Nittendorf frei laufen?

Von Paul Neuhoff · 10. Juni 2025 um 13:00

Im Marktrat wurde über die Regelungen diskutiert. Gehorsam des Tieres spielt eine wichtige Rolle.

In einer der letzten Sitzungen des Nittendorfer Marktgemeinderates stand auch das Thema „Leinenzwang“ für Hunde auf der Tagesordnung. Hintergrund war ein Antrag Nittendorfer Jäger, Jaghunde von der Anleinpflicht nach der gemeindlichen Hundehaltungsverordnung auszunehmen.

Nach diesem Regelwerk müssen Kampfhunde und große Hunde ab einer Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern oder Hunde bestimmter Rassen, wie etwa Schäferhunde, auf öffentlichen Anlagen und Wegen innerorts sowie außerhalb auf Geh-, Rad-, und Wanderwegen stets an der Leine geführt werden. Ausnahmen sieht die Verordnung für bestimmte Fälle vor.

„Wie schützen wir Rehe?“

Der Antrag der Jägerschaft zielte darauf ab, große Hunde, die sich etwa im jagdlichen Training befinden oder an der Jagdausübung beteiligt sind, von der Anleinpflicht auszunehmen. Dies fand die Zustimmung des Gremiums. Marktrat Heiner Promberger hatte sich zum Regelwerk etwas verwundert gezeigt, weil die Verordnung die Anleinpflicht außerhalb von Ortschaften nur für bestimmte Wege, nicht aber für die freie Flur oder für den Wald allgemein gilt „Wie schützen wir dann unsere Rehe“, warf Promberger ein.

Grundlage für die Hundehaltungsverordnungen der Kommunen ist das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), wie der Markt auf Anfrage der Mittelbayerischen mitteilt. Die Pressestelle des Landratsamtes teilt für das Sachgebiet „Jagdrecht“ mit, das nach Artikel 56 Absatz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden, wer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei und unangeleint herumlaufen lässt. Dieser Tatbestand liegt nicht vor, wenn der Hund sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundeführers befindet und auch auf sich einwirken lässt, das heißt, das Tier dem Ruf oder dem Befehl seines Besitzers zuverlässig folgt.

Ein negatives Indiz dafür, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt ist, mag sein, dass der Hund den Anweisungen des Hundeführers nicht folgt, obwohl er sich im Sicht- oder Hörbereich aufhält, so die Behörde.

Die Polizeiinspektion Nittendorf teilt mit, dass eine Verfolgung von Verstößen gegen die gemeindliche Hundehaltungsverordnung unproblematisch sei, weil dort klar geregelt ist, wo die Anleinpflicht gilt. Beim Tatbestand des unbeaufsichtigten Herumlaufenlassens in einem Jagdrevier sei die Polizei dagegen auf Zeugenaussagen angewiesen, die klar belegen, dass der Hundehalter seiner Pflicht, auf den Hund einzuwirken, nicht nachgekommen ist oder selbst gar nicht vor Ort war.

Gottfried Beer, Vorsitzender der Nittendorfer Jagdgenossenschaft, weist in diesem Zusammenhang schon seit Jahren auf ein weiteres Problem hin, und zwar auf die besondere Gefährdung der Tierwelt durch freilaufende Hunde während der Brut- und Setzzeit, die vom 1. März bis zum 15. Juli dauert. In Bayern gibt es zwar diesbezüglich keine generelle Anleinpflicht, aber Hunde können bodenbrütende Vögel aufscheuchen und damit die Brut, aber auch Rehkitze, die im Frühjahr vom Muttertier in Wiesen abgelegt werden, gefährden.

Trampelpfad zählt nicht

Weiter weist das Landratsamt darauf hin, dass nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen während der Nutzzeit, das ist die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses, nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Ein „wilder“ Trampelpfad durch Wiesen oder Felder zählt dabei nicht zu den „ordentlichen“ Wegen. Bußgeldbewehrt ist ein Verstoß nach Auskunft der Behörde grundsätzlich aber nicht. Etwas anderes könnte sich in Naturschutzgebieten ergeben.