Renovieren, putzen oder nur besenrein? Neumarkter Experte gibt Mietern Tipps zur Wohnungsübergabe

Von Mittelbayerische Zeitung · 24. Januar 2025 um 11:00

Das Mietverhältnis ist gekündigt und nun kommt auf den Mieter die Frage zu: Muss ich renovieren oder nicht? Ein Blick in den Mietvertrag hilft. Doch nicht immer ist gültig, was darin steht, wie der Neumarkter Immobilienexperte Hans Werner Gloßner erklärt.

Grundsätzlich gilt: Sofern man eine unrenovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen hat, darf man die Wohnung auch wieder unrenoviert zurückgeben.

Das heißt, ich muss mein Hab und Gut entfernen und verlasse die Wohnung besenrein. Besenrein bedeutet nicht putzen. Oft gebietet es der Anstand, dass man seine Wohnung nicht wie einen Dreckstall hinterlässt, sondern sauber.

Abgeltungsklauseln sind ungültig

In älteren Mietverträgen stehen Abgeltungsklauseln, die den Mieter dazu verpflichten, anteilmäßig für nicht vorgenommene Renovierungen Entschädigungen an den Vermieter zu bezahlen. Diese Abgeltungsklauseln sind durch eine BGH-Entscheidung ungültig geworden. Das bedeutet, dass besenrein übergeben werden kann.

Eine Ausnahme sind vom Mieter grell gestrichene Wände. Diese sind in hellen Tönen, am besten in weiß (weil billiger) zurückzugeben. Ebenso verhält es sich mit nicht neutralen Tapeten, die nachträglich aufgebracht wurden. Hier empfehle ich den Verhandlungsweg mit dem Vermieter, es könnte ja sein, dass ein Nachmieter die Tapete schick findet. Skurrile Tapeten und grellfarbige Wände sind aus der Sicht der deutschen Gerichtsbarkeit Beschädigungen, für die der Vermieter verantwortlich ist.

Eine Vorabbegehung mit dem Vermieter ist sinnvoll

Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor Übergabe der Wohnung mit dem Vermieter oder dessen Vertreter eine Vorabbegehung vorzunehmen, damit man sich verständigen kann, wie die Mietsache zurückzugeben ist. Als Mieter würde ich einen mit mir nicht verwandten Begleiter mitnehmen, der später als Zeuge zur Verfügung steht.

Wer sich nicht sicher ist, wie er die Wohnung zurückzugeben hat, möge den Mietvertrag von einen Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen, bevor er Leistungen erbringt, die er nicht hätte erbringen müssen.

Schadenersatz einzuklagen, lohnt sich meist nicht

Dann steht dem Mieter ein Schadenersatz zu. Aber diesen durchzusetzen lohnt den Aufwand bei Gericht in der Regel nicht, auch mit einer Rechtschutzversicherung. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag – es sei denn, es geht um richtig viel Geld, so dass es sich lohnt zu streiten.

Ein wichtiger Hinweis: Der Mieter muss beweisen, dass er die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hat, am besten mit Zeugen oder Fotos, die bei der Übernahme der Wohnung vor Mietbeginn angefertigt wurden (siehe BGH-Beschluss vom 30.01.24 – VIII ZB 43/23).

Hans Werner Gloßner ist Immobilienmakler aus Neumarkt.