Zwei Minuten gehalten: Kleinbusfahrer kassiert Strafzettel, weil er Kind mit Handicap einsteigen lässt

Von Heidi Bauer · 14. Januar 2025 um 16:00

Anton Brückner ist noch immer fassungslos darüber, was ihm am frühen Morgen des 4. Dezember in der Glasergasse in Neumarkt passiert ist. Wie jeden Tag hielt der Kleinbusfahrer dort, um ein sechsjähriges Kind abzuholen und es zu einer Bildungseinrichtung zu fahren. Doch das kam ihn an diesem Tag teuer zu stehen.

Anton Brückner bringt mit dem Kleinbus Rentner, Kinder und Jugendliche, die eine geistige oder körperliche Einschränkung haben, von deren Zuhause nach Neumarkt zu einer Fördereinrichtung. „Die Kinder und Jugendlichen werden ,von Hand zu Hand‘ übergeben und müssen möglichst ungefährdet vom Verkehrsgeschehen in die bzw. aus den Bussen steigen können“, erklärt er.

Baustelle an der Hochschule ausgewichen

Nicht immer sei es dabei möglich, sich an alle Verkehrsregeln zu halten – so wie am 4. Dezember. „Der Berufsverkehr hatte begonnen und dieser Bereich war noch nicht völlig von den Baustelleneinrichtungen geräumt, so dass noch immer ein nicht unerheblicher Platzmangel herrschte.“ Diese hatten die Situation während der Bauarbeiten rund um die neue Hochschule noch beengt.

Deshalb und weil er das Kind gefahrlos einsteigen lassen wollte, habe er auf dem Gehweg gehalten. „Ich hielt und parkte nicht und ich saß mit fünf weiteren Kindern im Fahrzeug, während meine Begleitperson das Kind entgegennahm, einsteigen ließ und es anschnallte“, unterstreicht der Busfahrer. Der Bus war auch als Transportfahrzeug für Schulkinder gekennzeichnet.

Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung sah Verstoß im Vorbeifahren

Das habe wohl die Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (ZVKVS) auf sich gezogen, der sich aber laut Brückner nicht zu erkennen gegeben habe. Der ZVKVS mit Sitz in Amberg ist für die kommunale Verkehrsüberwachung in der Stadt Neumarkt zuständig. Die Quittung erhielt Brückner etwa 14 Tage später per Brief: „Ein Ordnungsgeld für mein ordnungswidriges Verhalten im Verkehr in Höhe von 50 Euro.“

Als er dem Zweckverband per Mail seine Sicht der Situation geschildert hatte, habe dieser „dem Ganzen noch die Krone“ aufgesetzt, findet Brückner: Er habe einen Standardbrief mit Schilderung der Rechtslage nach der Straßenverkehrsverordnung (StVO) beim Halten und Parken auf Gehwegen bekommen, verbunden mit dem Hinweis auf das Grundgesetz im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller.

Ähnlich lautet die Antwort auf die Nachfrage der Redaktion: „An besagter Örtlichkeit liegt hinter dem Gehweg (rotes Pflaster) ein Seitenstreifen, auf dem Haltevorgänge erlaubt sind. Das heißt, Verkehrsteilnehmer dürfen auf dem Seitenstreifen (graues Pflaster) halten.“ Und diesen hätte auch der „Betroffene zum Halten mit dem gesamten Fahrzeug nutzen müssen“, teilt Nadine Meier, Sprecherin der ZVKVS mit.

Schulbus stand mit den Rädern auf dem Gehweg

Bei „Sichtung des Vorgangs“ sei aber festgestellt worden, „dass der Gehweg durch den Haltevorgang auf Höhe der Reifen des Fahrzeugs lediglich eine Restgehwegbreite von circa 40 Zentimeter aufwies. Durch den großen Seitenspiegel sei auf dessen Höhe eine Restgehwegbreite von etwa 25 Zentimetern vorhanden gewesen. Kein Rollstuhlfahrer, Kinderwagen oder Fußgänger hätte den Gehweg passieren können, ohne auf die befahrene Straße ausweichen zu müssen“, erklärt Meier.

Grundsätzlich gälten Gehwege als Schutzflächen für Fußgänger, insbesondere für Kinder, schwerbehinderte Menschen oder Nutzer von Gehhilfen. „In diesem Sinne ist die dienstliche Weisung für die Mitarbeiter im Außendienst vorhanden, Verstöße auf Gehwegen konsequent zu ahnden“, betont Meier – und das nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz für alle gleich.

Bus war schon wieder weg, bis Verkehrsüberwacher zurückkam

Auf Nachfrage, warum der Kleinbusfahrer nicht auf sein Verhalten angesprochen wurde, teilt die ZVKVS-Sprecherin mit, dass dies zwar grundsätzlich üblich sei. In diesem Fall jedoch nicht, da der Mitarbeiter gerade selbst im Auto saß und an dem Kleinbus vorbeigefahren war.

Deshalb habe er laut Meier „kurz am rechten Fahrbahnrand StVO-konform“ angehalten, den Motor abgestellt, „den Fall mit zwei Lichtbildern dokumentierte und anschließend nach einer geeigneten Parkmöglichkeit“ gesucht.

Bis er seinen Wagen jedoch geparkt hatte, war Anton Brückner mit seinem Kleinbus schon wieder weg. Deshalb werde „dem Fahrzeugführer auch nur der widerrechtliche Haltevorgang auf dem Gehweg vorgeworfen“, und nicht das Parken.

Behörde hätte Spielraum

Brückner ärgert sich: „Vom Vorhandensein eines Opportunitätsprinzips hatte man scheinbar überhaupt keine Kenntnis.“ Dieses lässt Polizei und Ordnungsbehörden gewisse Handlungsfreiheiten, innerhalb eines festgelegten rechtlichen Rahmens zu entscheiden. Das ist auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten möglich. Eine Bußgeldbehörde ist deshalb nicht verpflichtet, bei Verstößen jedes Mal ein Bußgeldverfahren zu eröffnen.

Dazu schreibt der ZVKVS: „Wir treten als Zweckverband offen und bewusst für die Rechte von Menschen mit Handicap ein. Neben der Überwachung von Behindertenparkplätzen und die konsequente Ahndung von Verstößen achten wir bei Begehungen darauf, ob in unseren Gemeinden ausreichend Parkplätze für Menschen mit Handicap geschaffen wurden.“

Eine Antwort, warum im Fall in der Glasergasse nicht anders gehandelt wurde, gibt es nicht. „Ich finde das Verhalten unmöglich“, schimpft Busfahrer Brückner. Nichtsdestotrotz habe er das Bußgeld bezahlt – der üble Nachgeschmack aber bleibe.