Teublitz: Umstrittene Reihenhäuser können gebaut werden, Gericht weist Klage ab

Der geplante Bau von drei Reihenhäusern durch das Bauunternehmen Blöth in der Schanzstraße in Teublitz beschäftigte am Donnerstag das Verwaltungsgericht Regensburg. Ein Nachbar-Ehepaar hatte gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung durch das Landratsamt geklagt. Richterin Kristin Benedikt wies die Klagen jedoch ab.
Aus Sicht des Klägers weicht das geplante Bauwerk stark vom bestehenden Baugebiet ab. In der näheren Umgebung gebe es nur Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ausmaße der drei Häuser mit einer Länge von insgesamt 24 und einer Breite von neun Metern sei die Grundstücksfläche von 870Quadratmeter sehr klein. Dadurch habe das Bauwerk eine „erdrückende Wirkung“. Das Vorhaben berücksichtige nicht ausreichend die Rechte Dritter, so die Meinung der Kläger.
Das Prozedere genau beleuchtet
Richterin Benedikt arbeitete sich in einzelnen Schritten durch das Baurecht und begann mit der Prüfung des Vorbescheids, der grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren habe, wie sie betonte. Der Bescheid sei zwar bereits im Februar 2021 erteilt worden und wäre somit im März dieses Jahres abgelaufen. Wegen einer in dieser Zeit erteilten Baugenehmigung sei aber die Geltungsdauer des Vorbescheids „gehemmt“ und dadurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden.
Sowohl die Kläger, vertreten durch Fachanwalt Edgar Leibl, Beklagtenvertreter Lars Bucher, Abteilungsleiter Bau- und Immissionsschutz am Landratsamt, und die Beigeladene Andrea Blöth, Geschäftsführerin und Ingenieurin des gleichnamigen Bauunternehmens, gaben sich mit der Begründung des Gerichts einverstanden.
Richterin: Baumaßnahme entspricht Nutzen des Gebiets
Anschließend wurde von der Richterin geprüft, ob der Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wurden. Da die geplante Baumaßnahme dem Wohnen diene, entspreche sie auch dem Nutzen des dortigen Wohngebiets. Es gebe aber auch Fälle, die dem Wohnen dienen, den Nachbarn jedoch trotzdem beeinträchtigen können, wie Benedikt anmerkte.
Die Hürden hierfür lägen allerdings hoch. Die Frage sei: Verliert das Gebiet wegen des Bauvorhabens seine Prägung? Aus Sicht der Klägerseite schon. Die war nämlich der Auffassung, dass wegen des massiven Baukörpers auf dem verhältnismäßig kleinen Grundstück eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück entstehe.
Investor bestreitet Missverhältnis zur Umgebung
„Die Reihenhäuser sind ein Fremdkörper“, so der Anwalt der Kläger. Zudem erstrecke sich der Baukörper im Gegensatz zu den anderen Häusern wesentlich näher zur angrenzenden Bahnlinie.
Lars Bucher vom Landratsamt Schwandorf und Beigeladenenvertreterin Andrea Blöth sahen dies anders. Es bestehe kein krasses Missverhältnis zwischen der Umgebungsbebauung und dem Vorhaben.
Grundsätzlich sei man als Nachbarn in einer Art Schicksalsgemeinschaft, in der man Beeinträchtigungen hinnehmen müsse, so lange diese vertretbar seien, erklärte die Richterin. Man müsse damit rechnen, dass Nachbarn ebenfalls ein Gebäude errichten.
Die Beeinträchtigungen seien jedoch zu groß und deshalb nicht hinnehmbar, wie der Anwalt der Kläger vorbrachte. Man müsse sich vor Augen halten, dass seine Mandanten auf eine Art Wand schauen müssten, sollte das Bauvorhaben wie geplant umgesetzt werden. Zudem sei die Belichtung des Nachbargrundstücks durch das Vorhaben stärker beeinträchtigt, als mit Ein- und Zweifamilienhäusern.
Abstände angeblich größer als vorher
Die Beklagtenseite erwiderte, dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten worden seien. Es handle sich auch nicht um einen übermäßigen Baukörper, weshalb das Vorhaben auch zumutbar sei.
Andrea Blöth wies darauf hin, dass in der Schanzstraße alle Gebäude überwiegend massiv seien, weil es sich vorwiegend um Zweifamilienhäuser handele. Zudem halte das Bauvorhaben die Abstandsflächen mehr ein, als das ursprünglich vorhandene und inzwischen abgerissene Gebäude. Es sei auch nicht höher, als die Nachbarbebauung.
Die Entscheidung des Gerichts konnte für alle Beteiligten am nächsten Tag beim Verwaltungsgericht eingeholt werden. Richterin Benedikt hat die Klage abgewiesen.
