Bezirksregierung: Amazon-Logistikpark Rohr ist nicht „überörtlich raumbedeutsam“

Mit Nachdruck hat die Bürgerinitiative „BIA“ mehrfach gefordert, dass für den geplanten Logistikpark Stocka ein Raumordnungsverfahren stattfindet. Doch ein solches soll es nicht geben, bekräftigt die Regierung von Niederbayern auf Anfrage.
Seit gut einem Jahr kämpft die Bürgerinitiative BIA vehement gegen die Ansiedlung eines Amazon-Logistikzentrums und weiterer Betriebe auf einem rund 38 Hektar großen Areal im Rohrer Ortsteil Bachl. Hoffnungen hatte die Initiative auch darauf gesetzt, dass ein Raumordnungsverfahren (ROV) dem Vorhaben der Gemeinde Rohr Grenzen aufzeigen könnte. Aber die Regierung von Niederbayern, die als „höhere Landesplanungsbehörde“ für das Verfahren zuständig wäre, bekräftigt auf Anfrage unserer Mediengruppe: „Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sind nicht gegeben“. Es fehle die vom Bayerischem Landesplanungsgesetz geforderte „erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit des Vorhabens“, schreibt Behördensprecherin Katharina Kellnberger.
Bürgerinitiative widerspricht
Dass diese Bedeutsamkeit für ein so großes Areal, mit potenziell bis zu 3000 Beschäftigten, nicht gegeben sein soll, löst bei BI- Sprecher Roland Weiß nur Kopfschütteln aus. Andere Projekte dieser Dimension seien standardmäßig von einem ROV begleitet, das habe man recherchiert. Auch die Vielzahl ablehnender Stellungnahmen aus den Nachbargemeinden hält er für einen schlagkräftigen Beweis, dass das Projekt weit über Rohr wirksam werde. Abensberg etwa habe ein eigenes Infrastruktur-Gutachten beauftragt: „Das wäre eigentlich ein klassischer Bestandteil eines ROV!“
Auch Parallelen zum Baumarkt im Kelheimer Donaupark wurden mehrfach gezogen: Vor dessen Bau wurde ein ROV durchgeführt. In dem Fall indes hätten die gesetzlichen Voraussetzungen eben schon vorgelegen, so Katharina Kellnberger von der Regierung von Niederbayern: „Grund ist, dass ein Baumarkt mit Blick auf sein umfangreiches und vielfältiges Angebot an Waren Auswirkungen auf die ,Geschäfte rundum‘ hat. Ein Einzelhandelsgroßprojekt wie ein Baumarkt wirkt sich überörtlich auf die bestehenden Versorgungsstrukturen im Einzelhandel aus und kann ein hohes Maß an Kaufkraft abschöpfen.“ Das sei bei einem Logistiklager nicht der Fall; auch dessen schiere Größe sei für genommen noch kein Beweis der „überörtlichen Raumbedeutsamkeit“. In Landshut wurde daher entschieden, dass für Stocka kein ROV erforderlich ist; vielmehr würden „die Wirkungen, die vom Vorhaben ausgehen, im Rahmen der Bauleitplanung behandelt“.
Erforderlich wäre diese Bauleitplanung – also Flächennutzungsplan-Änderung plus Bebauungsplan-Aufstellung – auch mit einem ROV. Denn letzteres sei kein Genehmigungsverfahren, sondern eine Art gutachterliche Überprüfung eines Vorhabens. „Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens – die sogenannte landesplanerische Beurteilung – hat nach dem Gesetz die Rechtsqualität eines Gutachtens“. Wohl aber enthält so eine Beurteilung „in der Regel Maßgaben beziehungsweise Hinweise für nachfolgende Verfahren und Abstimmungsprozesse“; sprich: insbesondere eben für die Bauleitplanung.
Keine Klage möglich
Forderungen von Dritten nach einem ROV haben laut Katharina Kellnberger keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob ein Verfahren eröffnet wird: Ein ROV werde „ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt. Insbesondere besteht auch kein individueller Anspruch zur Durchführung eines Verfahrens.“ Auch die BI hat laut Roland Weiß vom Anwalt schon erfahren, dass sie selbst die Durchführung eines ROV nicht einklagen kann. Man hoffe aber, dass Rohrs Anrainer-Gemeinden das noch einfordern, so Weiß.