Wohngeld: Viele Haushalte haben Anspruch auf Extra-Geld – und wissen es nicht

Seit Anfang 2023 haben zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Extra-Geld vom Staat – doch viele wissen es nicht. Mit der Wohngeld-Reform wollte die Regierung sowohl Mieter als auch Eigenheim-Besitzer in Deutschland entlasten. Ein paar Rechenbeispiele.
Seit Januar können mehr Haushalte in Deutschland mit einem staatlichen Mietzuschuss entlastet werden. Das Wohngeld wurde zudem um durchschnittlich 190 Euro im Monat aufgestockt. Von dem neuen Wohngeld könnten zwei Millionen Haushalte profitieren, 1,4 Millionen mehr als bisher, sagte Bauministerin Klara Geywitz (SPD) im vergangenen Jahr. Durch die eingeführte Wohngeldreform hat sich allein im Landkreis Passau die Zahl der Anträge fast verdoppelt.
Zahlen für Bayern liegen noch nicht vor
Konkrete Zahlen, wie viele Haushalte in Bayern aktuell Wohngeld beziehen, liegen einem Sprecher des Bauministeriums zufolge noch nicht vor. Erst nach Auswertung der von den Wohngeldbehörden bereitgestellten Angaben zur Wohngeldstatistik 2023 durch das Bayerische Landesamt für Statistik liegen die Zahlen vor. Diese Jahresstatistik stehe in der Regel erst im Juni/Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Jahres zur Verfügung.
Auch Zahlen dazu, wo es die meisten Wohngeldbezieher in Bayern gibt, liegen daher für 2023 noch nicht vor. Im Jahr 2022 gab es die meisten Wohngeldbezieher in Oberbayern, gefolgt von Mittelfranken, Niederbayern und der Oberpfalz.
Wohngeld gibt es in Deutschland bereits seit über 55 Jahren. Es ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zur monatlichen Belastung für selbstnutzende Immobilieneigentümer. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wurden mit der Gesetzesreform auch viele Haushalte oberhalb der bisherigen Einkommensgrenzen anspruchsberechtigt.
Wer hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld? Wo liegen die Einkommensgrenzen?
Zu den Berechtigten zählen beispielsweise Menschen mit geringen Einkommen, viele Rentnerinnen und Rentner und Alleinerziehende – unabhängig davon, ob sie zur Miete wohnen oder ein Eigenheim besitzen. Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es nicht. Die Höhe des Wohngelds hängt nicht nur vom Einkommen (abzüglich verschiedener Pausch- und Freibeträge), sondern auch von Miete, Haushaltsgröße und Wohnort ab.
Städte und Gemeinden werden dafür in sogenannte Mietenstufen von I (zum Beispiel Viechtach, Landkreis Regen) bis VII (zum Beispiel München) eingeteilt. Ob man den staatlichen Zuschuss bekommen könnte, kann man online mit dem Wohngeld-Rechner des Bauministeriums ausrechnen lassen.
Das Ministerium hat auch einige Rechenbeispiele durchkalkuliert.
- Alleinstehende Rentnerin: Sie bekommt neben der Rente keine weiteren Einkünfte, zahlt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Steuern vom Einkommen und lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe I (zum Beispiel Waldkirchen, Landkreis Freyung-Grafenau).
Von 860 Euro Rente werden 8,50 Euro Werbungskosten und 85,15 Euro Pauschale abgezogen. 766,35 Euro werden daher als Einkommen angerechnet. Bei einer Bruttokaltmiete von 335 Euro würde sie 250 Euro Wohngeld bekommen.
- Rentner-Ehepaar, davon einer schwerbehindert (100%): Beide beziehen Renten, zahlen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, aber keine Steuern vom Einkommen. Sie leben in einer Gemeinde der Mietenstufe II (zum Beispiel Schrobenhausen).
Von 870 Euro Rente für den Ehemann und 540 Euro für die Ehefrau werden 17 Euro (je 8,50 Euro) Werbungskosten und 86,15 Euro plus 53,15 Euro Pauschale abgezogen. Zusätzlich abgezogen wird der Freibetrag für eine Person mit einem Grad der Behinderung von 100 von monatlich 150 Euro (jährlich 1800 Euro). Als monatliches Gesamteinkommen werden daher 1103,70 Euro angerechnet. Bei einer Bruttokaltmiete von 480 Euro würde dieses Ehepaar 336 Euro Wohngeld bekommen.
- Ehepaar mit einem Kind im Eigenheim: Ehemann ist Arbeitnehmer und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, aber keine Steuern vom Einkommen; Die Ehefrau ist arbeitslos ohne Anspruch auf ALG I. Beide leben auch für dieses Rechenbeispiel in einer Gemeinde der Mietenstufe I (zum Beispiel Wackersdorf, Landkreis Schwandorf).
Von 1900 Euro Bruttoeinkommen werden 102,50 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und 359,50 Euro Pauschale (20 Prozent) abgezogen. Das ergibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1438 Euro.
500 Euro an Belastungen fürs Eigenheim werden hier laut Ministerium wie eine Miete berücksichtigt. Diese Familie habe dann Anspruch auf 335 Euro Wohngeld.
- Ehepaar mit zwei Kindern: Eheleute sind beide Arbeitnehmer, die Frau aber nur geringfügig beschäftigt. Nur der Ehemann zahlt daher Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Steuern werden auf das Einkommen nicht fällig. Die Familie lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe VII (zum Beispiel Freising).
Von 1990 Euro Bruttoeinkommen des Mannes werden 102,50 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und 377,50 Euro (20 Prozent Pauschale) abgezogen. Die 430 Euro der Ehefrau werden ohne Abzüge hinzuaddiert. Als monatliches Gesamteinkommen der Familie werden so laut Ministerium 1940 Euro gerechnet.
Bei einer monatlichen Bruttokaltmiete von 770 Euro würden hier 518 Wohngeld bezahlt.
- Ehepaar mit drei Kindern: Ehemann ist Arbeitnehmer, zahlt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zahlt Steuern vom Einkommen. Die Ehefrau ist Hausfrau; Die Tochter (15 Jahre) hat einen Job als
Zeitungszustellerin (hierfür ist kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzusetzen). Die Familie lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe V (zum Beispiel Regensburg)
Von 2600 Euro Bruttoeinkommen werden 102,50 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und 749,25 Euro (30 Prozent Pauschale) abgezogen. Die 60 Euro der Tochter werden zwar theoretisch hinzuaddiert, aber für das Einkommen der Kinder gilt laut Ministerium ein Freibetrag von 1200 Euro jährlich. Insgesamt sind daher 1748,25 Euro als Familienmonatseinkommen zu berücksichtigen.
Bei einer Bruttokaltmiete von 800 Euro hat die Familie Anspruch auf 701 Euro Wohngeld.
Bei den Rechenbeispielen mit Kindern weist das Ministerium darauf hin, dass Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie
Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Kind hinzukommen. Darüber hinaus kann jeweils ein Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 250 Euro pro Kind bestehen.